Der bauüberwachende Architekt haftet für die im Bauwerk manifestierten Mängel, wenn er auf Basis der mangelhaften Ausführungspläne des Bauherrn/planenden Architekten „baut“. Den Bauherrn trifft allerdings ein Mitverschulden, welches er sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, so das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.05.2024 – 6 O 300/17.
SACHVERHALT
Die Bauherren beauftragen zwei Architekten mit der Sanierung eines unterkellerten Bungalows. Mit der Planung wird Architekt A, mit der Objektüberwachung Architekt B beauftragt. Mit Architekt B wird als Leistungsziel die Sicherstellung der Umsetzung der Ausführungspläne in ein mangelfreies Gebäude vereinbart. Nach Einzug im November 2011 stellen die Bauherren teils erhebliche Feuchtigkeit in den Kellerwänden fest, die aus einer mangelhaften Kellerabdichtung resultiert. Durch die Beseitigung der Feuchtigkeit sind Kosten i. H. v. 200.000 Euro entstanden, die sie von Architekt B ersetzt verlangen. Dieser hält dem Begehren der Bauherren entgegen, dass die ihm übergebenen Pläne mangelhafte Vorabzüge seien. Diese sahen keine Abdichtung des Kellers vor.
ENTSCHEIDUNG
Das Landgericht hat dem Begehren der Bauherren dem Grunde nach stattgegeben. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt B hat seine Leistung mangelhaft erbracht, weil er die Arbeiten in Kenntnis der mangelhaften Planung fortsetzte. Allerdings hatte die Bauüberwachung des B ausdrücklich nach den Ausführungsplanungen des A zu erfolgen. Daher seien die Bauherren zur Übergabe ordnungsgemäßer Ausführungspläne verpflichtet. Diese Leistungspflicht hätten sie verletzt, da ihnen der Planungsfehler des A wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Die Bauherren müssen sich daher ein eigenes Mitverschulden i. H. v. 50 % entgegenhalten lassen, weswegen Architekt B nur zur Hälfte für den Schaden einstehen muss.
PRAXISHINWEIS
Aufgrund der Nähe zu den tatsächlichen Entwicklungen auf der Baustelle muss der mit der Bauüberwachung betraute Architekt eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen ordnungsgemäß sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Bauüberwacher vom Bauherrn die Vorlage mangelfreier Ausführungspläne einfordern! Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
