OVG Rheinland-Pfalz bestätigt: Privilegierung von Kleinwindenergieanlagen für den Eigenbedarf im Außenbereich

Mit Urteil (Az. 1 A 10247/23.OVG) vom 04.04.2024 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass auch Kleinwindenergieanlagen, die ausschließlich der privaten Verbrauchsdeckung dienen, im Außenbereich baurechtlich privilegierte Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB darstellen.

DER FALL

Die Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich begehrten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf. Der Landkreis lehnte die Erteilung unter der Begründung ab, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um ein Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie handele. Hiergegen klagten die Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit Erfolg (Az. 1 K 604/22.KO). Das VG verpflichtete den Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

DIE ENTSCHEIDUNG

Ohne Erfolg! Das OVG Rheinland-Pfalz schloss sich der Vorinstanz an, dass es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs diene.

Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich aus der Entstehungsgesichte der Norm nicht ableiten, dass lediglich eine Privilegierung von der öffentlichen Energieversorgung dienenden Anlagen beabsichtigt gewesen sei. Die gesetzgeberische Zielsetzung habe vielmehr in besonderem Maße auf einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung durch eine verstärkte Anwendung erneuerbarer Energien gelegen (vgl. BT-Drs. 13/1733), wozu Windenergieanlagen indessen auch dann beitrügen, wenn sie nicht zum Zweck einer Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliche Netze errichtet würden. Insofern entspreche auch eine Windenergieanlage, die allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet werde, dem Sinn und Zweck der Norm.

Überdies ergab sich in systematischer Hinsicht das Argument, dass der Gesetzgeber, sofern er eine auf die öffentliche Versorgung begrenzte Zulässigkeit nicht ortsgebundener Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung im Außenbereich gewollt habe, dies auch ausdrücklich in die über einen längeren Zeitraum hinweg entstandenen Tatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 5 ff. BauGB aufgenommen hätte – wie jedoch nicht geschehen.

Darüber hinaus hielt das OVG auch die vom Beklagten geltend gemachten Bedenken, dass bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinstwindenergieanlagen ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zulasten der Landschaft drohe, für nicht nachvollziehbar. Dies begründete das OVG damit, dass die Errichtung einer Kleinstwindenergieanlage im Außenbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht komme, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist werde. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden sei und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinstanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheide.

Zuletzt standen dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegen.

PRAXISHINWEIS

Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz steht auch nicht sein früheres Urteil (Az. 8 A 10287/18.OVG) aus dem Jahr 2018 entgegen. An diesem hält der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck bereits seit dem Jahr 2023 ersichtlich nicht mehr fest (vgl. Urteil vom 23.08.2023, 8 A 10836/22.OVG).

Trotz der Privilegierung von Windkraftanlagen gilt es zu beachten, dass diese im Außenbereich nicht überall dort, wo die standörtlichen Windverhältnisse passen, errichtet werden können, sondern ihnen keine gewichtigen öffentlichen Belange entgegenstehen dürfen. Insofern kommen oftmals insbesondere Belange des Natur-/Artenschutzes und der Landschaftspflege in Betracht, die im Rahmen der nach § 35 Abs.1 gebotenen Abwägung vorrangig sind.

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Teresa Beierle

Teresa Beierle

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