Nach der Bundesliga ist vor der EM: Wie können Unternehmen die Europameisterschaft für ihre Werbeaktivitäten nutzen?

Die bevorstehende Fußball-Europameisterschaft bietet Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, das mit diesem Großereignis verbundene öffentliche Interesse und die mediale Präsenz verkaufsfördernd zu nutzen. Doch nur die wenigsten Unternehmen können als offizieller Sponsor oder Partner der UEFA agieren – um sich nicht dem Risiko von Abmahnungen, Unterlassungs- oder Schadenersatzforderungen auszusetzen und dennoch von der Aufmerksamkeit des Events profitieren zu können, gilt es daher, einige Punkte zu beachten.

Zum Hintergrund – Schutzrechte der UEFA

Die Fußball-Europameisterschaft 2024 („EM“), die vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 stattfindet, ist eine Veranstaltung der UEFA (Union des Associations Eurepéennes de Football), dem europäischen Fußballverband. Sie wird gemeinsam mit dem DFB (Deutschen Fußball-Bund) organisiert.

Anders als bei der (werblichen) Nutzung olympischer Bezeichnungen und Symbole, die spezialgesetzlich im Olympiaschutzgesetz geregelt ist, besteht für die Zeichen der EM kein unmittelbarer spezialgesetzlicher Schutz. Es gelten somit grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts (Hausrecht), des Wettbewerbsrechts (insbesondere Irreführung, gezielte Behinderung, unlautere Nachahmung u. a.) sowie des Marken-, Design- und Urheberrechts bei Einsatz fremder Kennzeichen und Logos.

Zur möglichst umfassenden Absicherung des Events hat die UEFA daher im Vorfeld bereits zahlreiche Schutzrechte – insbesondere Marken und Designs – angemeldet und ist zudem ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte an UEFA-Namen, -Logos, -Marken, -Musik, -Medaillen, -Plakaten und -Trophäen, die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden.

Zu den sogenannten „Official Marks“, die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen Schutz beanspruchen, gehören beispielsweise:

  • EURO 2024, UM 011322351;
  • UEFA EURO 2024, UM 018571341;
  • Name und Grafik des offiziellen Maskottchens „Albärt“, u.a. UM 018938954 sowie UM 018890511;
  • der offizielle Slogan „UNITED BY FOOTBALL. VEREINT IM HERZEN EUROPAS.“, UM 018505263.

Die kommerzielle Verwertung dieser Rechte steht ausschließlich der UEFA und ihren Partnern und Lizenznehmern zu. Dritte, die diese Zeichen ohne Zustimmung der UEFA in identischer oder verwechslungsfähiger Weise nutzen, setzen sich dem Risiko aus, durch die UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. In diesem Zusammenhang drohen insbesondere Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können. Die Verletzung dieser Schutzrechte kann daher weitreichende rechtliche, insbesondere aber auch finanzielle, Konsequenzen haben.

Zulässige Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Europameisterschaft

Trotz dieser umfassenden Schutzrechte bestehen dennoch vielfältige Möglichkeiten für Unternehmen, auch ohne Lizenz mit der Fußball-Europameisterschaft zu werben.

Wichtig ist insoweit insbesondere, dass Unternehmen bei allen Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft darauf achten, dass zwischen ihrem Unternehmen bzw. ihren Produkten und Dienstleistungen und den Kennzeichen sowie Marken der UEFA keine geschäftliche Verbindung hergestellt wird und dass keine geschützten Rechte der UEFA verwendet und verletzt werden.

Generell zulässig sind damit Werbeaktivitäten – unabhängig von deren Form bzw. Medium – insbesondere dann, wenn sie rein beschreibend sind. Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Werbemaßnahmen dürfen auch sonst keine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung, keine gezielte Behinderung oder Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verknüpfung mit der UEFA hervorrufen sowie keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft/Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA oder sonstigen Rechteinhabern.

Auch wenn grundsätzlich immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist, gelten damit folgende Grundsätze:

  • Die Verwendung allgemeiner Turnierbezeichnungen oder aber die generelle, isolierte Erwähnung von Begriffen wie „Fußball“ oder „Europameisterschaft“ sind in der Regel zulässig (z. B. „Unsere Angebote während der Europameisterschaft“ oder „10% Rabatt für jedes Tor“). Dies gilt auch für Werbemaßnahmen mit reinem Fußballbezug bzw. fußballaffine generelle Werbeaussagen wie beispielsweise „Fan-Rabatte“, „Fußballsommer in Deutschland“, sofern keine Verbindung zu der UEFA hergestellt wird. Wenn Bezug auf die deutsche Nationalmannschaft genommen wird, müssen Unternehmen zusätzlich jedoch die geschützten Marken und Kennzeichen des DFB beachten.
  • Zulässig sind grundsätzlich auch Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich auf die beteiligten Nationen und allgemeine Fußballsymbole beziehen, z. B. die Dekoration mit Flaggen und Fahnen der Austragungsländer, Bällen und Toren – natürlich jeweils ohne die offiziellen UEFA-Symbole!  
  • Auch Sonderpreise oder Gewinnspiele anlässlich der EM sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten sind hier aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln und die Markenrechte der UEFA sowie sonstiger Dritter. Gewinnspiele, die Eintrittskarten ausloben, dürfen allerdings nur von den offiziellen Sponsoren der EM ausgerichtet werden.
  • Grundsätzlich ist auch das Entwerfen eigener Logos möglich, jedoch nicht ohne Risiko. Wichtig ist, darauf zu achten, dass diese den offiziellen Logos nicht ähneln dürfen.

Praxistipp

Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft stehen und darauf abzielen, diese verkaufsfördernd zu nutzen, vor Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.

Das Risiko einer Inanspruchnahme kann im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen mit EM-Bezug deutlich minimiert werden, wenn darauf geachtet wird, nicht die offiziellen Marken der UEFA zu benutzen oder nachzuahmen. Auch sollte darauf geachtet werden, die verwendeten Zeichen im konkreten Kontext sprachgebrauchsüblich und erkennbar beschreibend zu verwenden und nicht den Eindruck zu erwecken, es würde eine geschäftliche Verbindung zu der UEFA bestehen.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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