Weil er keine rote Hose tragen wollte: Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung eines Arbeitnehmers nach einem Streit um die Arbeitshose bestätigt. Warum der Gekündigte sich so beharrlich weigerte, blieb unklar. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24).
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2014 beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie kniende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
Im Betrieb der Arbeitgeberin gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung.
Dazu gehörten u. a. rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identitiy, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten.
Anfang Oktober 2023 erschien der Kläger an zwei Arbeitstagen nicht in der roten Hose. Er trug eine schwarze Hose. Dafür wurde er am 03.11.2023 abgemahnt. Am 23.11.2023 erschien der Kläger wieder in einer dunklen Hose. Der Aufforderung, am Folgetag die rote Hose zu tragen, kam der Kläger nicht nach. Er wurde erneut abgemahnt.
Am 24.11.2023 erschien der Kläger wieder nicht in der roten Arbeitshose. Daraufhin kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.
Erstinstanzlich führte der Kläger aus, dass die rote Hose keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfülle, also keine Arbeitsschutzkleidung sei. Außerdem möge er rote Hosen nicht.
Die Beklagte hingegen stufte die rote Arbeitshose als Arbeitskleidung ein. Die Kleiderordnung sei gerechtfertigt. Mit dem Tragen der roten Hosen sollte eine Identität und ein Wiedererkennungsmerkmal geschaffen werden. Ferner sollten die Hosen eine Signalwirkung entfalten, da der Kläger regelmäßig mit gefährlichem Gerät arbeitete.
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung. Dass der Arbeitnehmer die rote Hose nicht mag, heißt nicht, dass er sie nicht anziehen muss. Das Gericht folgte dem Vortrag der Arbeitgeberin, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handele. Dies und auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten rechtfertigten die Anweisung zum Tragen einer bestimmten Hose.
Die rote Hose sei eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht der Arbeitgeberin habe die Anordnung daher gedeckt. Das ästhetische Empfinden des Klägers müsse bei der Interessenabwägung zurücktreten.
Nach der Sphärentheorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei hier lediglich die Sozialsphäre des Arbeitnehmers betroffen. Der Arbeitgeber dürfe an den Arbeitnehmer Weisungen erteilen, soweit lediglich diese Sphäre betroffen ist und er berechtigte Belange vorbringe. Solche betrieblichen Belange seien hier durch den Hinweis auf die Arbeitssicherheit gegeben: Rot sei eine Signalfarbe, die regelmäßig besser zu sehen sei als dunkle Farben. Das habe der Arbeitgeber wirksam in der Kleiderordnung festgelegt. Ferner habe der Kläger auch jahrelang eine solche rote Hose getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich nun weigere, die rote Hose anzuziehen.
Da der Arbeitgeber letztlich wirksam das Tragen der Arbeitskleidung angewiesen habe, handele es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte.
Das Fazit
In Arbeitsverhältnissen ist vorgeschriebene Arbeitskleidung durchaus üblich. Kleiderordnungen haben die Rechtsprechung daher schon wiederholt befasst. Sofern die Vorgaben nicht in den Intimbereich der Beschäftigten eingreifen, billigt die Rechtsprechung diese regelmäßig.
Fälle, in denen um Arbeitskleidung gestritten wird, betreffen häufig etwa den Einzelhandel, bei dem beispielsweise Vorgaben gemacht werden, um die Corporate Identity zu wahren oder um Mitarbeitende von Kunden zu unterscheiden. Oft wird auch um die Schutzfunktion von Arbeitskleidung gestritten.
Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Immer greifen Kleidervorgaben in die Sphäre der Beschäftigten und damit in Art. 2 Grundgesetz (GG) ein. Wenn es jedoch einen sachlichen Grund für die Kleiderordnung gibt und diese Ordnung lediglich den „äußeren Bereich“ des Persönlichkeitsrechts erfasst, ist die Anweisung zum Tragen bestimmter Kleidung regelmäßig gerechtfertigt. Ist hingegen der Intimbereich des Arbeitnehmers betroffen, ist eine entsprechende Kleiderordnung unwirksam. Dies könnte z. B. der Fall sein bei der Vorgabe, dass die Unterwäsche des Arbeitnehmers eine bestimmte Farbe haben müsse. Auch eine den Arbeitnehmer lächerlich machende Bekleidung oder etwa die Anweisung an weibliche Beschäftigte, kurze Röcke zu tragen, wäre nicht rechtmäßig und müsste vom Arbeitnehmer daher nicht befolgt werden. Bei der Anordnung, eine Arbeitshose in einer bestimmten Farbe zu tragen, ist der Intimbereich aber regelmäßig nicht betroffen.
Unter Umständen sind auch weitere Grundrechte des Arbeitnehmers betroffen. Wenn es um das Kopftuch geht, spielt z. B. auch die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG eine Rolle. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) kann vorliegen. Diesbezüglich gab es u. a. den Fall, einer Anweisung einer Fluggesellschaft an ihre Piloten zum Tragen einer Mütze. Frauen hatten diese Pflicht aber nicht gleichermaßen (BAG v. 30.09.2014 – 1 AZR 1083/12
Der vorliegende – etwas kuriose – Fall ist hingegen ein Paradebeispiel für eine übliche und wirksame Kleiderordnung.
