EuG: Instagram-Post verhindert den Design-Schutz für Schuhe

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt die Nichtigkeit eines Puma-Schuhdesigns, da die wesentlichen Merkmale der Gestaltung bereits vor der Anmeldung durch einen Instagram-Post der Künstlerin Rihanna in neuheitsschädlicher Weise offenbart worden sind (EuG, Urteil vom 06.03.2024 - T-647/22 | Puma/EUIPO - Handelsmaatschappij J. Van Hilst).

Zum Hintergrund

Der Sportartikelhersteller Puma meldete im August 2016 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Turnschuhe an. Gegen diese Eintragung ging ein Wettbewerber im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor und stellte die Neuheit und Eigenart des gezeigten Designs in Frage. Zur Stützung des Antrags legte der Wettbewerber u. a. Fotos des offiziellen Instagram-Accounts der Künstlerin Rihanna vor, die auf Mitte Dezember 2014 datierten und sich auf die Ernennung von Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma bezogen. Auf diesen Fotos war zu sehen, dass Rihanna weiße Sneaker mit einer dicken schwarzen Sohle trug. Die Fotos wurden zudem in mehreren Online-Zeitschriften abgebildet.

Als Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist eine Produktgestaltung grundsätzlich nur schutzfähig, wenn sie neu ist und über ausreichende Eigenart verfügt. „Neu“ im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist ein Design aber lediglich, wenn es der Öffentlichkeit zwölf Monate vor der Anmeldung noch nicht zugänglich gemacht wurde oder den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht bekannt sein konnte.

Das Unionsamt erklärte das eingetragene Design für nichtig, da es der Gestaltung an der zwingend erforderlichen Neuheit und Eigenart fehle. Zur Begründung führte das Amt aus, dass die im Jahr 2014 durch die Künstlerin Rihanna veröffentlichten Bilder Schuhe mit den gleichen Merkmalen zeigten und damit als neuheitsschädliche „Offenbarung“ zu werten seien.

Entscheidung des EuG

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung des Amtes. Das angemeldete Design sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr neu und eigenartig gewesen, da es bereits auf den Instagram-Posts von Rihanna aus dem Jahr 2014 zu sehen war und so der Öffentlichkeit in neuheitsschädlicher Weise offenbart worden sei.

Die Argumente von Puma, die vorgelegten Abbildungen würden die Schuhe nicht mit allen Merkmalen zeigen und es habe sich im Jahr 2014 niemand für Rihannas Schuhe auf den Fotos interessiert, überzeugten das Gericht nicht. Zum einen seien die wesentlichen Merkmale des Designs hinreichend deutlich auf den Abbildungen zu erkennen. Zum anderen sei Rihanna bereits im Jahr 2014 eine international bekannte Künstlerin gewesen. Dies impliziere, dass ihre Fans und die Fachkreise im Modebereich zu diesem Zeitpunkt ein besonderes Interesse auch an den Schuhen entwickelt hätten, die sie am Tag der Vertragsunterzeichnung mit Puma trug. Zudem hatten die Veröffentlichungen auf ihrem Instagram-Account jeweils über 300.000 „Likes“ und zahlreiche Kommentare erzielt, sodass von einer neuheitsschädlichen Offenbarung auszugehen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Puma kann Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

Praxistipp

Die Entscheidung überrascht inhaltlich nicht und verdeutlicht, dass auch Veröffentlichungen in sozialen Medien als relevante Offenbarungshandlungen einzustufen sind und daher neuheitsschädlich sein können. Umso wichtiger ist daher eine konsequente Schutzrechts- und Marketingstrategie.

Neue Gestaltungen müssen nicht nur rechtzeitig angemeldet werden, es muss insbesondere auch dafür Sorge getragen werden, dass im Vorfeld keine Abbildungen oder andere Unterlagen nach außen gelangen, die die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Designs bereits erkennen lassen. Insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Influencern und Veröffentlichungen in sozialen Medien muss darauf geachtet werden, dass sich alle Beteiligten über die Marketing- und die Schutzstrategie abstimmen – selbst die beste Schutzrechtsstrategie kann sonst durch einen unbedachten „Post“ unterlaufen werden. Bei Fragen zu Ihrer Schutzrechtsstrategie oder aber zur vertraglichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Influencern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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