Bundesgericht – Beschluss vom 03.05.2022 – 3 AZN 45/22

Interpretation und Einordnung der Entscheidung in ZAT (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen) 2022, 104 ff (Anmerkung Dr. Thomas Ritter).

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts spricht in der Entscheidung vom 03.05.2022 – 3 AZN 45/22 – aus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich keine Rechtsnormen i. S. v. §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG seien, dass dieser Grundsatz aber dann nicht gelten solle, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bedeutung erlangten, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkäme, wobei Regelungen der AVR Caritas Rechtsnormen in diesem Sinne sein könnten.

CBH-Partner Dr. Thomas Ritter stellt in seinem Text in der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT), Heft 3/2022, S. 104 die Entscheidungen anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs dar, die von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.2022 divergieren, und kommt zu dem Ergebnis, dass die AVR Caritas entgegen dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.2022 – 3 AZN 45/22 grundsätzlich Rechtsnormen i. S. v. §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG sind, wobei entsprechend den allgemeinen revisionsrechtlichen Vorgaben jeweils dazu vorzutragen ist, dass die aufgeworfene Frage der Auslegung im konkreten Fall entscheidungserheblich sowie allgemein und mit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

Dabei ist im Blick auf die bestehenden Divergenzen zwischen den Rechtsprechungen der Senate des BAG zu beobachten, ob es betreffend die Qualifikation kirchlicher Arbeitsvertragsordnungen und insbesondere der AVR Caritas im Rahmen der §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zukünftig zu einem Verfahren nach § 45 ArbGG (Großer Senat) kommen wird.

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Dr. Thomas Ritter

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