Vertragspartner von Wirecard? Was tun?

Wirecard hat nicht nur Anleger „verprellt“. Auch für die Vertragspartner, namentlich Dienstleister stellt sich die Frage, welche Rechte in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen.

Grundsätzlich endet ein Vertrag nicht durch die Insolvenz des anderen Vertragspartners. Allerdings sind die vertraglichen Rechte und Pflichten ausgesetzt. Der Insolvenzverwalter kann über die Fortführung (Erfüllung) eines bestehenden Vertrages entscheiden. Hierzu kann der Vertragspartner den Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen auch auffordern. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen allerdings. Auch erteilte Vollmachten.

Ob eine Kündigung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von den getroffenen vertraglichen Regelungen ab. Sogenannte „Lösungsklauseln“ für den Insolvenzfall sind nicht ohne weiteres wirksam.

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Dies wird im Zweifelsfall das Schicksal der allermeisten Dienstverträge sein, die Wirecard abgeschlossen und nicht erfüllt hat.

Das Schicksal von etwa vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten kann je nach Ausgestaltung zu Aussonderungs- oder Absonderungsrechten führen. Im Falle der Aussonderung kann der Lieferant vom Insolvenzverwalter Herausgabe der Waren fordern. Im Falle der Absonderung hat der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht, muss aber den größten Teil des Erlöses an den Lieferanten herausgeben.