Wirecard – Rechte und Möglichkeiten für Gläubiger im eröffneten Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG ist am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet worden. Was bedeutet dies für die Rechte der Gläubiger und die Durchsetzung von Ansprüchen?

Forderungsanmeldung
Die Gläubiger sind gehalten, Ihre Forderungen gegen Wirecard bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wichtig: Dies ist keine Ausschlussfrist. Die Forderung kann also auch danach noch angemeldet werden. Da hierdurch Kosten verursacht werden können, sollte der Termin allerdings eingehalten werden. Gleiches gilt für die ebenfalls insolventen Unternehmen der Wirecard, u.a. Wirecard Technologies GmbH, die Wirecard Issuing Technologies GmbH, die Wirecard Service Technologies GmbH, die Wirecard Acceptance Technologies GmbH, die Wirecard Sales International Holding GmbH sowie die Wirecard Global Sales GmbH.

Gläubigerversammlung
Am 18. November 2020 findet die erste Gläubigerversammlung, der sogenannte Berichtstermin, statt. Derzeit sieht es so aus, dass diese Gläubigerversammlung als Präsenztermin im Löwenbräukeller in München stattfindet. Hierfür gelten aufgrund der COVID-19 Pandemie die zu diesem Datum aktuellen Hygienevorschriften nach den Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung. Ob dies zu Teilnahmebeschränkungen führen kann oder diese sogar – als Präsenzveranstaltung – abgesagt werden muss, wird von diesen Vorgaben und der Entwicklung der Infektionszahlen abhängen. Die Gläubigerversammlung ist nicht öffentlich, d.h. nur Insolvenzgläubiger sind teilnahmeberechtigt. Sie können sich allerdings vertreten lassen. Die Teilnahme der Gläubiger ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Insolvenzverwalter wird den Gläubigern nach eigener Ankündigung einen schriftlichen Bericht zur Verfügung stellen.

Haftungsansprüche
Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dies bedeutet kurz gesagt: Der Insolvenzverwalter vertritt die insolvente(n) Gesellschaft(en). Das hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Ansprüche der Gesellschaft gegen Ihre Organe, also Vorstand und Aufsichtsrat, können nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht und durchgesetzt werden. Dies ist die sog. „Innenhaftung“.

Unabhängig hiervon haben die Gläubiger das Recht, die Organe und natürlich auch Dritte aufgrund von anderen Vorschriften unmittelbar in Anspruch zu nehmen (sog. „Außenhaftung“). Gegen Vorstand und Aufsichtsrat kommen hier insbesondere sog. Deliktsrechtliche Ansprüche in Betracht. Was diese wert sind, ob sie also am Ende auch zu einer Zahlung führen, muss sich noch erweisen. Es dürfte nahezu ausgeschlossen sein, dass Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrates in der Lage sein werden, im Falle ihrer Verurteilung die Ansprüche aller Gläubiger auch tatsächlich zu bedienen. Auf etwa bestehende Ansprüche gegen Dritte, etwa die bereits öffentlich diskutierten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer und/oder die BaFin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss.