Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete die Wirecard AG als Technologieunternehmen ein und nicht als Finanzholding-Gruppe mit der Folge, dass nach Auffassung der BaFin der Freistaat Bayern bzw. die Bezirksregierung Niederbayern mit der Geldwäscheaufsicht über den Weltkonzern betraut war.
Zudem ergab sich daraus bei der BaFin die Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin, mit Aktien der Wirecard AG zu handeln. Diese rechtliche Bewertung der BaFin steht – wie sich aus einem Bericht des Handelsblatts vom 16.08.2020 ergibt – im Widerspruch zur Auffassung der EZB. Danach sagte eine Sprecherin der Notenbank, dass es EZB-Mitarbeitern nicht erlaubt ist, Aktien von Wirecard zu besitzen, weil dieses Unternehmen die Kriterien als Finanzunternehmen in der Europäischen Union erfüllt und der Handel mit Aktien, Anleihen oder Derivaten von finanziellen Kapitalgesellschaften dem EZB-Personal untersagt ist.