Sofortige Vollziehbarkeit des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG nicht kraft Gesetzes – auch nicht beim Leitungsbau

Am 28.01.2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns eines Höchstspannungs-Erdkabels zu entscheiden. Im Zentrum stand die Vollziehbarkeit der dafür erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung. Der Beschluss (Az. 9 VR 2.26) enthält interessante Ausführungen zum Verfahrensrecht.

Der Fall

Die Amprion GmbH ist Vorhabenträgerin des Neubaus einer Höchstspannungs-Stromleitung am Niederrhein zwischen Wesel und Willich (dort Anschluss nach Meerbusch; Vorhaben Nr. 14 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG)). Zwischen Voerde und Rheinberg soll diese Leitung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnLAG als Erdkabel ausgeführt werden und den Rhein queren. Derzeit läuft das von der Bezirksregierung Düsseldorf geführte Planfeststellungsverfahren zu diesem Abschnitt.

Auf der Trassenfläche sollen Maßnahmen zur Vergrämung von Tieren durchgeführt werden, insbesondere mit Blick auf Vögel. Dazu gehören u. a. das Abschieben des Bodens bis zu 30 cm Tiefe auf der Breite des Arbeitsstreifens – regelmäßig 45 m – und die Lagerung dieses Bodens vor Ort sowie wiederholtes Grubbern. Das soll auch im rechtsrheinischen Wasserschutzgebiet Löhnen erfolgen. Die Antragstellerin, mittelbare Tochtergesellschaft einer nahegelegenen Stadt, entnimmt dort im Rahmen der öffentlichen Versorgung Trinkwasser und unterhält ein Wasserwerk.

Soweit mit dem Leitungsbau verbundene Maßnahmen dauernde oder nicht unerhebliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen können und daher eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darstellen, bedürfen sie grundsätzlich einer Bewilligung oder Erlaubnis, § 8 Abs. 1 WHG. Im Vorgriff auf eine solche hat die auch wasserrechtlich zuständige Planfeststellungsbehörde (§ 19 Abs. 1 WHG) im November 2025 zusammen mit dem vorzeitigen Baubeginn nach § 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den vorzeitigen Beginn der Gewässernutzung durch die Vorhabenträgerin gemäß § 17 WHG zugelassen. Gegen die Zulassung insgesamt hat die Antragstellerin im Dezember Klage erhoben.

Zur Entscheidung stand Ende Januar ihr gleichzeitig mit der Klage gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit ihm sollte der Klage aufschiebende Wirkung verliehen werden.

Die Entscheidung

Antragsauslegung auf Basis der gesetzlichen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt schon in der Auslegung des Begehrens der Antragstellerin im Kontext der gesetzlichen Systematik zur aufschiebenden Wirkung von Klagen.

Die Erhebung einer Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG hemmt gemäß Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nicht die Vollziehung dieser Zulassung. Das lässt einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Raum. Mit Blick auf die Zulassung nach § 44c EnWG sieht der 9. Senat hier einen genau darauf gerichteten Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Hingegen ist hinsichtlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG gesetzlich keine Abweichung von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet, nach dem Klagen gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben. Eine Klage gegen eine solche Zulassung hat also aufschiebende Wirkung, solange nicht die Behörde ausdrücklich eine sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das gelte, wie der Senat später in seiner Entscheidung ausführt, auch dann, wenn die Zulassung nach § 17 WHG mit einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zulassung nach § 44c EnWG verbunden wird. Das Verhältnis zwischen dem vorzeitigen Beginn nach WHG und dem vorzeitigen Baubeginn nach § 44c EnWG sei damit ein anderes als dasjenige zwischen dem finalen Planfeststellungsbeschluss nach dem EnWG und der finalen Erlaubnis nach dem WHG; nur in diesem späteren Stadium erstrecke sich die sofortige Vollziehbarkeit der energiewirtschaftsrechtlichen Entscheidung (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) tatsächlich auch auf die wasserrechtliche Entscheidung.

Dementsprechend sei der Rechtsschutzantrag hinsichtlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG so zu verstehen, dass nicht die Herstellung, sondern die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträgerin die aufschiebende Wirkung abgestritten haben. Grundlage sei, wie in Fällen der „faktischen Vollziehung“ schon in früherer Rechtsprechung angenommen, § 80 Abs. 5 VwGO analog.

Entscheidung zur Begründetheit – mit Erwägung einer Analogie zu § 80c VwGO

Der Senat hat der wegen ihrer Funktion in der öffentlichen Wasserversorgung insoweit als antragsbefugt angenommenen Antragstellerin mit Blick auf die beiden Entscheidungen nach § 44c EnWG und § 17 WHG Recht gegeben, soweit diese Vergrämungsmaßnahmen im Wasserschutzgebiet ermöglichen.

In seinem Beschluss geht er aber zunächst noch auf § 80c VwGO ein. Dabei handelt es sich um eine junge verfahrensrechtliche Vorschrift, die 2023 zur Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich eingeführt wurde. Sie findet hier Anwendung, weil das Gerichtsverfahren ein Planfeststellungsverfahren nach dem EnLAG betrifft und damit in den Katalog des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO fällt. Nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Die Planfeststellungsbehörde hatte bereits angekündigt, die sofortige Vollziehung der Zulassung nach § 17 WHG nachträglich anzuordnen. Zwar führt der Senat aus, dass eine fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu den Mängeln im Sinne des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO zähle. Er zieht jedoch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf solche Fälle und damit hier auf die Zulassung nach § 17 WHG zumindest in Betracht.

Ob sie im Ergebnis möglich ist, lässt der Senat dann jedoch unentschieden. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin lasse sich auch auf einen weiteren Aspekt stützen. Die Zulassung nach § 17 WHG sei materiell fehlerhaft, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Zumindest bei diesem Mangel sei eine Behebung in absehbarer Zeit nicht offensichtlich. Dieses Vorgehen ist auffällig, denn es handelt sich bei dem materiellen Fehler um einen Aspekt, der eigentlich nicht zur Feststellung einer möglichweise a priori nicht gegebenen aufschiebenden Wirkung führen kann, sondern nur zur originären gerichtlichen Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Der Senat bedient sich hier also einer freien Methode, um verschiedene Ansatzpunkte zu kombinieren, die im Ergebnis für eine aufschiebende Wirkung sprechen.

Sodann führt der Senat aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung nach § 44c EnWG insoweit anzuordnen sei, wie die aufschiebende Wirkung gegen die Zulassung nach § 17 WHG bestehe. Die Durchführung der in der Zulassung nach § 44c EnWG vorgesehenen Maßnahmen hänge davon ab, dass wasserrechtliche Hürden beseitigt seien. Das sei aber angesichts der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zulassung nach § 17 WHG bis auf weiteres nicht vollständig der Fall, weshalb insoweit kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung nach § 44c EnWG bestehe.

Lehren für die Praxis

Auch wenn der Gesetzgeber an mehreren Stellen die Beschleunigung des Leitungsbaus durch Regeln zur sofortigen Vollziehung vorantreibt, bleibt der Grundsatz doch immer noch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage. Behörden sollten auch im Kontext des Planungsrechts für Infrastrukturvorhaben stets genau prüfen, ob ihre Maßnahmen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, oder ob ggf. eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen sollte. Umgekehrt sollten Betroffene nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihre Rechtbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben werden.

Der Beschluss erinnert auch daran, dass die Ergreifung von Maßnahmen zur Beschleunigung des Infrastrukturausbaus nicht immer ein Automatismus ist. Oft ist den zuständigen Behörden – wie bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG – Ermessen eingeräumt. Dieses muss dann auch wahrgenommen und pflichtgemäß ausgeübt werden.

Mit seinen Ausführungen zu § 80c VwGO und einer möglichen Analogie im Fall unterbliebener Anordnungen der sofortigen Vollziehung bringt der Senat eine interessante verfahrensrechtliche Konstruktion ins Spiel. Es bleibt zu beobachten, ob der Ansatz in der Rechtsprechung künftig wieder aufgegriffen, und wie er ggf. im Kontext der Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes operationalisiert werden wird.

Link zur Entscheidung: https://www.bverwg.de/de/280126B9VR2.26.0

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Sven Plata

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