Für einen GmbH-Erwerber kann es entscheidend darauf ankommen, dass die neue Gesellschafterliste "unverzüglich" in das Handelsregister eingereicht wird – mitunter hängt hiervon die wirksame Ausübung seiner Gesellschafterrechte und -befugnisse ab. In einer aktuellen Entscheidung ist das OLG Schleswig mit Beschluss vom 20.03.2023 – Az. 2 Wx 56/22 der Frage nachgegangen, wann eine Einreichung in das Handelsregister in zeitlicher Hinsicht noch als unverzüglich im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG angesehen werden kann. Zu welchem Ergebnis das Gericht gelangt und inwiefern ein am Erwerb beteiligter Notar in der Verantwortung stehen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Problemstellung
Die Gesellschafterliste ist bei der GmbH neben der Satzung eines der wichtigsten Gesellschaftsdokumente und dient dazu, jegliche Veränderungen im Gesellschafterbestand korrekt und zeitnah widerzuspiegeln. Mitunter ist die Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG von zentraler Bedeutung, wenn es um die Wahrnehmung von Mitgliedsrechten von Gesellschaftern geht. Denn nur wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kann die sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte gegenüber der GmbH wahrnehmen – hierzu gehört beispielsweise das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe bei Gesellschafterversammlungen oder auch die Gewinnbeteiligung.
Wichtig ist dieser Umstand vor allem für Anteilserwerber. Damit diese zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte nicht erst abwarten müssen, bis die geänderte Gesellschafterliste durch den notwendig am Erwerb beteiligten Notar beim Handelsregister eingereicht und dort aufgenommen wird, schafft § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Abhilfe. Danach gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung „als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.“ Dabei stellt sich nun die Frage, was unter „unverzüglich“ zu verstehen ist.
Der Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Alleingesellschafter einer GmbH per notariellem Vertrag vom 04.05.2022 sämtliche Geschäftsanteile an einen Erwerber übertragen. Im unmittelbaren Anschluss an die Beurkundung der Übertragung hatte der Erwerber sodann eine Gesellschafterversammlung abgehalten und dabei mehrere Gesellschafterbeschlüsse gefasst, wonach er zum neuen Geschäftsführer bestellt und der Gesellschaftssitz geändert werden sollte. Sowohl die Anteilsübertragung als auch die gefassten Gesellschafterbeschlüsse wurden dabei in derselben notariellen Urkunde aufgenommen.
Erst am 31.05.2022 – also 27 Tage später – reichte die am Erwerbsvorgang beteiligte Notarin die geänderte Gesellschafterliste gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung der beschlossenen Änderungen beim Handelsregister ein. Nachdem das zuständige Registergericht den Antrag an das AG Pinneberg weiterleitete, lehnte dieses den eingereichten Antrag schließlich durch Beschluss ab. Da zwischen der Anteilsveräußerung bzw. den Gesellschafterbeschlüssen und der Einreichung in das Handelsregister fast vier Wochen verstrichen waren, konnte nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Aufnahme im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ausgegangen werden.
Gegen den Beschluss des AG Pinneberg legte die Notarin Beschwerde ein; das Verfahren landete schließlich beim OLG Schleswig.
Die Entscheidung
Der zuständige 2. Zivilsenat des OLG Schleswig schließt sich in seiner Entscheidung der Auffassung des AG Pinneberg an. Die von dem Erwerber gefassten Beschlüsse – einschließlich dessen Bestellung als Geschäftsführer sowie die Verlegung des Geschäftssitzes – seien gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unwirksam. Danach gilt bei einer Veränderung des Gesellschafterbestandes gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Anteilsinhaber, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Da die Einreichung der Gesellschafterliste aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht gemäß § 16 Abs. 1 unverzüglich vorgenommen worden war, konnte die Anmeldung schon gar nicht durch den Erwerber erfolgen, da dieser nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden war.
Unverzüglich sei eine Einreichung – so das Gericht – nur dann, wenn diese innerhalb von höchstens zwei Wochen erfolge. Dabei stellte das Gericht auf den Zeitpunkt der Einreichung bei dem Handelsregister ab, nicht auf denjenigen der Aufnahme. Für ein solch enges Verständnis der Norm spreche insbesondere der Ausnahmecharakter sowie der Normzweck von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dieser diene dazu, Transparenz im Rahmen von Gesellschafter- und Anteilsverhältnissen zu schaffen. Lediglich im Falle von außergewöhnlichen Umständen könne auch ein längerer Zeitraum als zwei Wochen gerechtfertigt sein. Solche lägen hier allerdings nicht vor.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die verspätete Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern dem Erwerber zuzurechnen sei. Denn die Notarin werde gemäß § 40 Abs. 2 GmbH für die anmeldende Person tätig und vertrete diese im Verfahren gegenüber dem Registergericht.
Fazit
Sowohl der Begriff „unverzüglich“ als auch die Verschuldenszurechnung von Notaren im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG waren bis dato umstritten. Die Entscheidung des OLG Schleswig sorgt somit für Rechtssicherheit und ist angesichts der zeitlich klar definierten Grenze aus Praxissicht begrüßenswert. Die vom Gericht aufgezeigte Lösung dürfte jedenfalls gegenüber einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung vorzugswürdig sein, da hierdurch Unwägbarkeiten eher vermieden werden können.
