Verwaltungsgericht Regensburg bestätigt Werbeverbot für Lottoland.gratis

Antragstellerin gegen das Verbot gewendet hat, in Bayern für das Angebot unter https://lottoland.gratis im Fernsehen zu werben.

Mit Beschluss vom 30.05.2018 (Az. RO 5 S 18.681) hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag der Luleka Ltd. gegen den Freistaat Bayern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen, in dem sich die
Der Beschluss des Verwaltungsgericht Regensburg ist ersichtlich die erste Entscheidung, die ein TV-Werbeverbot für sog. Wetten auf Lotterien zum Gegenstand hat und als Adressat des Verbots ein Unternehmen betrifft, das unmittelbar selbst nicht Veranstalter illegaler Glücksspiele, i.e. von nicht genehmigungsfähigen Wetten auf Lotterien, ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 8 B 36/14; VG Saarland, Beschluss vom 27.07.2015, Az. 6 L 1544/14, Bay. VG, Beschluss vom 27.09.2016, Az. AN 15 S 16.00448). Lediglich das OVG Hamburg hatte in Bezug auf Glücksspielwerbung einer gemeinnützigen Stiftung ebenfalls entschieden, dass durch den auch einen illegalen Anbieter bezeichnenden Namen der Stiftung gleichzeitig Werbung für dessen illegales Glücksspielangebot gemacht wird (OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 4 Bs 241/16).

Nach Auffassung des VG Regensburg liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012 vor, da es sich bei der von der Antragstellerin beauftragten Werbung in Programmen privater Rundfunkveranstalter um Werbung für in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel handelt. Die Werbung ziele auf bestimmte Glücksspielprodukte ab, die (erlaubnispflichtige) Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 GlüStV sind und den Glücksspielbegriff erfüllen. Auch der Umstand, dass in der Werbung nur die Rede von Gratistipps sei, führt nach Auffassung des Gerichts nicht aus dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages hinaus, da Werbung für Gratisangebote eine sehr große Anlock- und Anreizwirkung für Neukunden, aber auch für Stammkunden besitze und durchaus naheliegend erscheine, dass die Kunden auch das kostenpflichtige Angebot ausprobierten.

Die Kammer hält die streitgegenständliche Werbung sogar unabhängig davon für rechtswidrige Glücksspielwerbung, ob in dieser Werbung parallel auch für das Glücksspielangebot unter lottoland.com geworben wird, wenngleich die Kammer dies im Ergebnis bejahte. Dafür spreche, dass der Schlüsselbegriff „Lottoland“ sowohl im Markennamen als auch im Domainnamen der Antragstellerin und von Lottoland.com identisch sei. Wäre die Lottoland Ltd., so das VG Regensburg, damit nicht einverstanden, wäre sie schon längst gegen die Antragstellerin vorgegangen, da dieser Name für sie geschützt sei. Auch wenn zwischen der Lottoland Ltd. und der Antragstellerin keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen für die Glücksspielaufsichtsbehörden nachweisbar seien, wiesen doch die dargelegten Zusammenhänge insgesamt darauf hin, dass das Angebot der Antragstellerin ausschließlich dem Zweck dient, das Fernsehwerbeverbot für die Lottoland Ltd., der durch den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23.02.2016 zudem ausdrücklich untersagt ist, ihr unerlaubtes öffentliches Glücksspielangebot über das Internet in Bayern zu vermitteln sowie hierfür in Bayern zu werben, zu umgehen.

Im Ergebnis wird es mit der Entscheidung des VG Regensburg für die werbetreibenden Medien immer schwieriger, sich darauf zu berufen, dass sie in Fällen wie dem vorliegenden lediglich Gewinnspielwerbung schalten.