Das OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 29.4.2021, Az. 15 W 29/21) hat bestätigt , dass eine Bestandsdatenauskunft nach § 14 Abs. 3 TMG die (mittelbare) Störereigenschaft des betroffenen Diensteanbieters voraussetzt. Ein Auskunftsanspruch scheide aus, wenn der fragliche Datensatz sofort gelöscht wird. Auch über datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sei keine entsprechende Auskunft zu erreichen.
Hintergrund
Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Portal, über das aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber anonym anhand unterschiedlicher Faktoren bewerten können. Die Antragstellerin, die alleinige Geschäftsführerin einer GmbH mit 35 Mitarbeitern ist, hat über dieses Bewertungsportal wiederholt negative Bewertungen erhalten. Das Portal hat diese Beiträge auf die jeweiligen Löschungsaufforderungen der GmbH hin stets sofort gelöscht.
Mit ihrem Antrag begehrte die Antragstellerin nun die gemäß § 14 Abs. 4 Satz TMG erforderliche gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 3 TMG. Nach dieser Norm ist es einem Diensteanbieter – hier also dem Online-Bewertungsportal – im Einzelfall gestattet, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte durchzusetzen. Die Antragstellerin machte geltend, dies treffe auf ihren Fall zu, da die anonymen Bewertungen den Strafrechtstatbestand der Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) erfüllten (vgl. § 1 Abs. 3 NetzDG). Sie begehrte Auskunft über Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen der ihrer Ansicht nach missbräuchlich agierenden User.
Entscheidung
Nachdem das vorinstanzlich zuständige LG Köln den Antrag zurückgewiesen hat, da§ 14 Abs. 4 Satz 1 TMG das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs voraussetze, an dem es hier fehle (LG Köln, Beschl. v. 26.3.2021, Az. 28 O 64/21), hat auch der Senat des OLG die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Dass § 14 Abs. 4 Satz 1 TMG das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs voraussetze, sei hinreichend durch höchstrichterliche und instanzengerichtliche Rechtsprechung geklärt. Da ein solcher Auskunftsanspruch im zugrundeliegenden Fall weder vertraglich noch gesetzlich begründbar sei, bestehe auch kein Raum für eine gerichtliche Anordnung.
Für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sei erforderlich, dass die Antragsgegnerin als (mittelbare) Störerin hafte. Zwar könne diese Störereigenschaft auch erst später im Laufe eines Verfahrens eintreten, etwa durch Ignorieren einer berechtigten Löschungsaufforderung oder späteren Re-Upload zuvor zurecht gelöschter Beiträge. Komme der Diensteanbieter seiner Löschungspflicht aber sofort nach, so scheidet eine Störereigenschaft und damit ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus.
Auch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergebe sich kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Bei der Norm handele es sich schon ausweislich des eindeutigen Wortlauts um ein Betroffenenrecht. Dieses Recht beziehe sich nur auf den Anspruchsteller selbst betreffende personenbezogene Daten. Die Antragstellerin wollte aber nicht über sich selbst, sondern über die für die Beiträge verantwortlichen „User“ beauskunftet werden, sodass die Norm nicht greife. Auch rechtfertige Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO – hiernach können im Falle einer Drittauskunft „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ gefordert werden – kein anderes Ergebnis, da § 14 Abs. 3 bis 5 TMG das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht insoweit zulässigerweise beschränken, als sie eine zweckverändernde Weiterverarbeitung der erhobenen Daten verbieten.
Anmerkung
Unabhängig von der Frage der Berechtigung des hier streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens macht dieser Fall einmal mehr deutlich, dass die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung der Auskunftsrechte nicht unproblematisch ist. Löscht ein Diensteanbieter kritische Datensätze sofort, fehlt es an seiner Störereigenschaft, sodass regelmäßig kein Auskunftsanspruch besteht und § 14 Abs. 4 Satz 1 TMG leerläuft. Darauf verweist auch der Senat und spielt den Ball zum Gesetzgeber. Es sei allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers, nach dem Vorbild gesetzlicher Sonderregelungen wie in § 101 Abs. 2 UrhG einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als „Nichtstörer“ zu schaffen.
