Vergabe von Rahmenvereinbarungen – Ist zukünftig zwingend eine Höchstmenge anzugeben?

Mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-216/17 – „Antitrust und Coopservice“) hat der EuGH sich zur Vergabe von Rahmenvereinbarungen, konkret der Erteilung von Einzelaufträgen und der Notwendigkeit, eine verbindliche Höchstmenge anzugeben, geäußert.

Mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-216/17 – „Antitrust und Coopservice“) hat der EuGH sich zur Vergabe von Rahmenvereinbarungen, konkret der Erteilung von Einzelaufträgen und der Notwendigkeit, eine verbindliche Höchstmenge anzugeben, geäußert.

Vorlagefragen

Dem EuGH wurden – zusammengefasst – durch ein italienisches Gericht die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist es zulässig, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, bei der ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere speziell genannte öffentliche Auftraggeber handelt, diese aber nicht unmittelbar an der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung mitwirken?
  • Ist es zulässig, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, bei der die Menge der Leistungen, die die nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber verlangen können, wenn sie die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Folgeaufträge abschließen, nicht bestimmt ist bzw. durch die Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmt ist?

Antwort des EuGH

In seiner Entscheidung hat der EuGH die erste Frage klar bejaht, die zweite jedoch – angesichts der bislang herrschenden Flexibilität bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen einigermaßen überraschend – verneint.

Dazu führt er wie folgt aus: Zwar sei es richtig, dass nach der Formulierung in der Richtlinie bei einer Rahmenvereinbarung nur „gegebenenfalls“ die in Aussicht genommene Menge anzugeben sei. Aus dem Adverb „gegebenenfalls“ dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Angabe der Menge der Leistungen, die die Rahmenvereinbarung betrifft, fakultativ sei. Vielmehr gehe aus einer Reihe anderer Bestimmungen hervor, dass eine Rahmenvereinbarung von Beginn an die Höchstmenge der Einzelaufträge bestimmen müsse.

So verlange Anhang VII Teil A Abschnitt „Bekanntmachung“ Nr. 6 c der Richtlinie 2014/18/EG, dass in der Bekanntmachung stets zwingend die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung anzugeben sei. Darüber hinaus folge aus der Tatsache, dass Folgeaufträge nur entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarungen vergeben werden dürfen, dass öffentliche Auftraggeber sich nur bis zu einer bestimmten Menge binden können und die Rahmenvereinbarung mit Erreichen dieser Menge ihre Wirksamkeit verliere.

Schließlich würden nach Ansicht des EuGH die fundamentalen Vergabegrundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verletzt, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht von Beginn an die Gesamtmenge einer Rahmenvereinbarung angibt. Schon um eine Umgehung der Schwellenwerte und einen missbräuchlichen und wettbewerbseinschränkenden Einsatz der Rahmenvereinbarung zu verhindern, seien öffentliche Auftraggeber daher verpflichtet, den Gesamtwert der Vereinbarung anzugeben.

Anmerkung

Das Urteil des EuGH basiert auf der alten Richtlinie 2004/18/EG. Gleichwohl kann die Entscheidung – insbesondere was die zweite Vorlagefrage angeht – nicht als gänzlich überholt angesehen werden.

Die Möglichkeit, mehrere Auftraggeber in eine Rahmenvereinbarung einzubeziehen, ist heute in § 21 Abs. 2 VgV klar geregelt.

Die Angabe einer abschließenden Gesamt- bzw. Höchstmenge, die der EuGH in seiner Entscheidung faktisch verlangt, widerspricht jedoch sowohl der derzeitigen Praxis als auch dem Wortlaut der VgV. Viele der vom EuGH angeführten Argumente dürften allerdings auch unter der neuen Richtlinie gültig sein, sodass eine Übertragbarkeit der Entscheidung nicht auszuschließen ist. Zwar ist nach der Richtlinie 2014/24/EU eine Angabe des Gesamtwertes in der Bekanntmachung nicht mehr zwingend, das in Bezug genommene Adverb „gegebenenfalls“ ist jedoch in Art. 33 der aktuellen Richtlinie nach wie vor enthalten und die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung beanspruchen ohnehin allgemeine Gültigkeit.

In der Folge dürfte § 21 Abs. 1 Satz VgV europarechtskonform dahin gehend auszulegen sein, dass die Gesamtmenge abschließend festzulegen ist.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser – für die Beschaffungspraxis hoch relevanten – Problematik positionieren wird. Auch wenn die Richtlinie keine klare Forderung nach einer Höchstmenge enthält, ist Auftraggebern angesichts der Entscheidung des EuGH in nächster Zeit zur Vorsicht zu raten.

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Lara Itschert-Lau

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