Das Arbeitslosengeld bemisst sich grundsätzlich nach dem im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Für Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine Altersteilzeit arbeitslos werden, sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG eine Ausnahme vor, nach der das Entgelt zugrunde zu legen ist, das ohne die Verminderung der Arbeitszeit erzielt worden wäre. Diese Privilegierung gilt nach Satz 2 der Vorschrift allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters in Anspruch genommen werden kann.
Das Bundessozialgericht hat am 07.10.2026 in zwei voneinander unabhängigen Verfahren (Az. B 11 AL 3/25 R und B 11 AL 10/24 R) entschieden, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 AltTZG nicht vorlagen, und dies jeweils unterschiedlich begründet. Die Entscheidungen sind bislang nur aus dem Terminbericht Nr. 34/26 bekannt, die vollständigen Urteilsgründe stehen noch aus.
Die Fälle
Im Verfahren B 11 AL 3/25 R hatten der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin eine sogenannte „Altersteilzeitvereinbarung Altersbrücke plus” geschlossen. Von Beginn der Vereinbarung an war der Kläger allerdings vollständig und unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Verfahren B 11 AL 10/24 R hatte ein schwerbehinderter Kläger mit seiner damaligen Arbeitgeberin Altersteilzeit im klassischen Blockmodell mit einer Arbeits- und einer anschließenden Freistellungsphase vereinbart. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er jedoch bereits wenige Monate nach Beginn der Arbeitsphase unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge freigestellt. Beide Kläger meldeten sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos, obwohl sie, wenn auch mit Abschlägen, bereits eine vorgezogene Altersrente hätten beziehen können. Sie begehrten jeweils eine Bemessung ihres Arbeitslosengeldes nach dem fiktiven vollen Bruttoentgelt, blieben damit aber vor den Sozial- und Landessozialgerichten ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Im Verfahren B 11 AL 3/25 R wies der 11. Senat die Revision zurück, weil der Kläger keine Altersteilzeitarbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG geleistet habe und § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG daher von vornherein nicht anwendbar sei. Das vereinbarte Modell „Altersteilzeitvereinbarung Altersbrücke plus” erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Der Senat stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine rein formale Vereinbarung von Altersteilzeit bei gleichzeitiger vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes darstellt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung im Umfang von mindestens der Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit erbringt, woran es hier fehlte, weil der Kläger von Beginn der Vereinbarung an nicht mehr arbeiten musste.
Auch im Verfahren B 11 AL 10/24 R blieb die Revision ohne Erfolg. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob der Kläger trotz seiner gesundheitsbedingten Freistellung im Bemessungszeitraum noch Altersteilzeitarbeit geleistet hatte, und stützte seine Entscheidung darauf, dass der Sachverhalt jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG erfasst wird. Die Vorschrift dient der sozialrechtlichen Absicherung in sogenannten Störfällen, also in Konstellationen, in denen der mit der Altersteilzeit bezweckte gleitende Übergang in die Altersrente abweichend von der getroffenen Vereinbarung nicht gelingt, etwa weil das Arbeitsverhältnis infolge einer Kündigung oder Insolvenz vorzeitig endet. Ein solcher Störfall lag nicht vor, weil die Altersteilzeitvereinbarung regulär beendet worden war und der Kläger wie geplant eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte in Anspruch nehmen können. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verneinte der Senat mit der Erwägung, dass die angestrebte Kombination aus Altersteilzeit und anschließendem Arbeitslosengeldbezug überhaupt nur wegen der Schwerbehinderung und des damit verbundenen früheren Rentenzugangs in Betracht komme, da eine Altersteilzeitvereinbarung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 AltTZG begrifflich mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen muss, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
Das Fazit
Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass § 10 Abs. 1 AltTZG kein Instrument zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes ist, sondern ausschließlich vor den Folgen einer gescheiterten Altersteilzeit schützt. Wer von Beginn an keine Arbeitsleistung erbringt, befindet sich nicht in Altersteilzeit im Rechtssinne, und wer eine wirksame Altersteilzeit planmäßig beendet und bereits eine Altersrente beanspruchen kann, kann sich ebenfalls nicht auf die Privilegierung berufen. Arbeitgeber sollten Ausstiegsmodelle mit sofortiger vollständiger Freistellung daher kritisch prüfen und Beschäftigte über die Folgen für einen späteren Arbeitslosengeldbezug aufklären. Arbeitnehmern ist zu raten, das Ende der Altersteilzeit sorgfältig mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn abzustimmen, da ein zwischengeschalteter Bezug von Arbeitslosengeld auf Basis des verminderten Entgelts wirtschaftlich regelmäßig wenig attraktiv ist und zudem Sperrzeiten drohen können.
