Zum vorzeitigen Beginn gem. § 44c EnWG bei LNG-Anbindungsleitungen – Maßstäbe für die Antragsbefugnis und den Drittschutz (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2024 – 7 VR 9/24)

Eine Eigentumsbeeinträchtigung durch gem. § 44c Abs. 1 EnWG zugelassene Maßnahmen ist von vornherein ausgeschlossen, wenn sich die hierfür angeführten Grundstücke nicht im Einwirkungsbereich der nach § 44c Abs. 1 EnWG zugelassenen, vorzeitigen Baumaßnahmen (z. B. Baustelleneinrichtung, Errichtung von Anlagen und erforderlichen Nebenanlagen) und Vorarbeiten (z. B. Holzeinschlag, Errichtung und Bestückung von Lagerplätzen) befinden.

Der Fall

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az: 7 VR 9/24) über den Eilrechtsschutz zweier privater Grundstückseigentümer gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG sowie der vorzeitigen Gewässerbenutzung nach § 17 WHG entschieden.

Die Beigeladene (Vorhabenträgerin) beantragte im März 2024 im Rahmen eines LNG-Anbindungsprojekts die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung und die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. Zugleich beantragte sie die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG und die vorzeitige Zulassung des Beginns der Gewässerbenutzung nach § 17 WHG, wofür sie am 2. September 2024 einen positiven Bescheid erhielt.

Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und machten eine direkte Eigentumsbetroffenheit geltend, weil ihre Grundstücke – so ihre Behauptung – von den vorgezogenen Maßnahmen berührt seien. Mit ihrer Klage vom 8. Oktober 2024 (Az: 7 A 15.24) haben sie daher um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nachgesucht.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns – bereits unter Verweis auf das Fehlen einer Antragsbefugnis i.  S.  v. § 42 Abs. 2 VwGO analog – als unzulässig zurückgewiesen.

1. Katalogisierung betroffener Flächen im Verwaltungsverfahren

Maßgeblich war die fehlende Darlegung einer Grundstücksbetroffenheit, da sich die Grundstücke der Antragsteller nicht im Einwirkungsbereich der gem. § 44c Abs. 1 EnWG zugelassenen, vorgezogenen Maßnahmen befanden. Die Behörde hatte im Zulassungsbescheid sämtliche betroffenen Flurstücke katalogisiert und die Flächen der Antragsteller waren darin nicht enthalten.

Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung nicht für ausreichend gehalten, dass in einer Textstelle des Bescheids allgemein formuliert wurde, dass grundsätzlich alle in den Antragsunterlagen aufgeführten, vom Vorhaben berührten Flächen, auch vom vorzeitigen Baubeginn betroffen sein können – zumal die zuständige Behörde in ihrer Erwiderung mitgeteilt hat, dass Vorarbeiten nicht auf den Grundstücken der Antragsteller vorgesehen sind.

2. Prognoseentscheidung vermittelt keinen Drittschutz

Wie schon im Verfahren Az. 4 VR 1/23, lässt das Bundesverwaltungsgericht klar erkennen, dass eine Anordnung nach § 44c Abs. 1 EnWG lediglich Beschleunigungszwecken dient und die in § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG geforderte Prognoseentscheidung der zuständigen Behörde, dass

„mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann“,

keinen Drittschutz vermittelt. Die positive Entscheidungsprognose besitze keinen Regelungscharakter und entfalte keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Zulassung des eigentlichen Vorhabens. Sie nehme die endgültige Zulassung des Vorhabens nicht vorweg und werde daher im gerichtlichen Verfahren gegen eine Zulassung nach § 44c Abs. 1 EnWG nicht überprüft.

Mit Blick auf den Rechtscharakter des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG sei eine Eigentumsverletzung nur denkbar, wenn sie durch die konkret zugelassenen, vorgezogenen Maßnahmen bewirkt werde. Die Kritik der Antragsteller an der Trassenführung blieb daher unbeachtlich, weil die geplante Trassierung des Vorhabens nicht Gegenstand der Zulassung nach § 44c EnWG ist. Einwände gegen die Zulässigkeit des eigentlichen Vorhabens und die hierdurch ausgelöste Betroffenheit könnten daher nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die endgültige Zulassung erhoben werden (s. dazu BVerwG, Beschl. vom 19.12.2024 – 7 VR 9/24; BVerwG, Beschl. vom 10.02.2023 – 4 VR 1.23; BVerwG, Beschl. vom 30.04.1991 – 7 C 35.90).

Einordnung und Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Genehmigungspraxis im Zusammenhang mit der projektbegleitenden Zulassung vorzeitiger Baubeginne. Sie bewegt sich damit im Spannungsfeld von Beschleunigung und Eigentumsschutz. Die Entscheidung stärkt das Beschleunigungsinstrument des § 44c EnWG und festigt die jüngere Rechtsprechung zur Rechtswirkung der Prognoseentscheidung nach § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass Eilrechtsschutz gegen Zulassungen nach § 44c Abs. 1 EnWG nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn eine Betroffenheit durch die zulassungsrelevanten, vorgezogenen Maßnahmen selbst hervorgerufen wird – was sich u. a. bereits im Verwaltungsverfahren etwa anhand einer präzisen Katalogisierung und Abgrenzung der betroffenen Flächen ermitteln lässt.

Die strukturierte Flurstücks-Katalogisierung der Behörde war hier entscheidungsleitend. Projektträger, Behörden und Projektmanager i. S. d. § 43g EnWG und § 29 NABEG sind daher gut beraten, Eingriffsflächen von vornherein sorgfältig zu bestimmen und eine nachvollziehbare Abgrenzung der betroffenen Bereiche vorzunehmen, wenn Anträge nach § 44c EnWG für zeitkritische Umsetzungsschritte bei energiewirtschaftlichen Großprojekten eingesetzt werden.