Kann die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein?

Das Oberlandesgericht München hat sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az. 9 U 2987/16 Bau) mit der Frage befasst, ob die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein kann. Antwort: ja!

Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet dann keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Architekturbüro. Sie verlangt von den Beklagten, einer Projektgesellschaft und deren persönlich haftender Gesellschafterin, eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB für noch offenes Architektenhonorar.

In dem zwischen der Klägerin und der beklagten Projektgesellschaft geschlossenen Ingenieurvertrag heißt es u. a.:

„Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung […] verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren.“

In dem Vertragsbestandteil gewordenen Leistungsbild heißt es u. a. weiter:

„-    Mitwirken an den Verhandlungen und der Herbeiführung der Bauverträge
 –    Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten
 –    Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen etc.
 –    Organisation und Vorbereitung der Abnahme, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber“

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Sicherheit nach § 748a BGB zusteht. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht gegeben.

§ 748a BGB setzt das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen dem Unternehmer eines Bauwerkes und dem Besteller voraus. Aus Sicht des Senats fehlt es bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist auszulegen, da eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien dahin gehend, ob eine Tätigkeit aus den Leistungsphasen 7 und 8 des § 34 HOAI Vertragsgegenstand sein soll, nicht stattgefunden hat. Insbesondere gibt das Leistungsbild Anlass zu Zweifeln daran, ob Architektenplanungsleistungen der Leistungsphasen 7 und 8 Vertragsgegenstand geworden sind.

Die Parteien haben hier einen Projektsteuerungsvertrag geschlossen. Dieser ist geprägt von Leistungen aus dem Bereich der Kontroll- und Organisationsleistungen. Er ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit entweder dienstvertraglichem oder werkvertraglichem Schwerpunkt. Der Schwerpunkt wiederum hängt von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Hier fehlt es an dem für den Werkvertrag maßgebenden Erfolgscharakter der zu erbringenden Leistung. Das Leistungsbild ist geprägt von Unterstützungs-, Beratungs- und Koordinationshandlungen für den Bauherrn. So soll die Klägerin an den Verhandlungen und an der Herbeiführung von Bauverträgen lediglich mitwirken. Auch bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs sowie der Bedenken- und Behinderungsanzeigen ist nur eine Mitwirkungshandlung der Klägerin vorgesehen. Dies verhält sich ebenso bei der Abwehr von Nachtragsangeboten. Auch die Abnahme soll die Klägerin lediglich organisieren und vorbereiten und sodann eine Empfehlung für den Auftraggeber aussprechen. Die Letztentscheidung über die Abnahme wie über die übrigen vertragsrelevanten Maßnahmen und Erklärungen liegt stets beim Auftraggeber. Die Klägerin darf nicht eigenverantwortlich handeln. Gerade dass die letzte Entscheidungsverantwortung beim überwachenden Auftragnehmer liegt, ist aber entscheidend für die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag.