Am 2. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ vorgelegt. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben ist bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien verankert.
Ziel des Entwurfs ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine vereinfachte und beschleunigte Entwicklung der Infrastruktur zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern zu schaffen. Zentrales Element ist die Einführung eines eigenständigen Stammgesetzes – des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG). Ergänzend dazu sollen auch das Bundesberggesetz (BBergG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um neue Vorschriften erweitert werden.
Hintergrund
Geothermie, auch Erdwärme genannt, ist die Nutzung der in der Erde gespeicherten Wärmeenergie. Diese Wärme stammt größtenteils aus dem Erdinnern und ist unter der Erdoberfläche fast überall vorhanden. Dabei wird oberflächennahe Geothermie (bis ca. 400 m) vor allem für die Heizung von Gebäuden verwendet, während tiefe Geothermie (ab ca. 400 m) zur Stromversorgung oder Fernwärmeversorgung genutzt wird.
Das BMWE hält Geothermie für eine kostengünstige, unerschöpfliche, ganzjährig zuverlässige und klimaneutrale Wärmequelle, deren Potenzial bei Weitem nicht ausgeschöpft sei. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen der Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmeleitungen und -speichern sowie die Erkundung von Erdwärme erleichtert und beschleunigt werden – mithin ein „Geothermie-Turbo“ eingeleitet werden.
Ferner soll durch den Gesetzeswurf die RED-III-Linie in Teilen umgesetzt werden.
Wesentliche Inhalte des neuen GeoBG
Mit dem GeoBG plant der Gesetzgeber nun ein Stammgesetz für Geothermieanlagen, welches grundlegende Vorschriften zu Geothermieanlagen beinhaltet.
Sachlicher Anwendungsbereich
Das neue GeoBG ist gemäß § 2 GeoBG-RefE bei der Zulassung von Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie sowie oberflächennaher Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen anzuwenden.
Immer dann, wenn ein in § 2 GeoBG-RefE gelistetes Vorhaben nach dem jeweiligen Fachgesetz – etwa nach dem BBergG oder WHG – zugelassen werden soll, sind anstelle der Regelungen des Fachgesetzes die entsprechenden Vorschriften des GeoBG-RefE anzuwenden.
Überragendes öffentliches Interesse
Der GeoBG-RefE normiert in § 4 GeoBG-RefE ein Optimierungsgebot. Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Anlage gemäß § 2 Nrn. 1 – 4 GeoBG-RefE liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Nach § 4 Satz 2 GeoBG-RefE sollen diese Maßnahmen zudem als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Nach § 4 Satz 3 GeoBG-RefE ist das Optimierungsgebot jedoch nicht auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Vorzeitiger Beginn
Die Zulassung von Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie fällt unter das BBergG. Nach § 57b Abs. 1 BBergG kann mit der Ausführung eines Vorhabens vorzeitig begonnen werden, wenn unter anderem ein öffentliches Interesse nach § 57b Abs. 1 Nr. 3 BBergG besteht.
§ 5 GeoBG-RefE konkretisiert dieses öffentliche Interesse: Für eine Anlage nach § 2 Nr. 1 GeoBG-RefE (Tiefengeothermie) wird ein solches Interesse nun ausdrücklich gesetzlich angenommen, sodass der vorzeitige Beginn erleichtert wird.
Anwendungsmaßgaben zu dem BNatSchG
Mit § 6 GeoBG-RefE werden seismische Erkundungen erleichtert. Eine seismische Exploration mittels Vibration soll gemäß § 6 Abs. 1 regelmäßig nicht als mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gelten und keine erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 2 BNatSchG darstellen.
Duldungspflichten
Nach § 7 Abs. 1 GeoBG-RefE haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte seismische Erkundungen mittels Vibration zu dulden, wenn diese der Ermittlung des Geothermiepotenzials für Vorhaben nach § 2 Nrn. 1 – 4 GeoBG-RefE dienen.
Dies umfasst die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen, Markierungszeichen sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen durch den Vorhabenträger.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten den ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen wiederherzustellen.
Zudem ist er gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 verpflichtet, entstehende Schäden möglichst gering zu halten. Schadenersatzansprüche bleiben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 unberührt; nicht behebbarer Schaden ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 in Geld zu entschädigen.
Planfeststellungsbeschluss für Wärmeleitungen
Die Errichtung von Wärmeleitungen – legaldefiniert in § 3 Nr. 5 GeoBG-RefE als Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Dampf und Warmwasser – bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GeoBG-RefE der Planfeststellung, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Das Verfahren richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 72 – 78 VwVfG. Darüber hinaus sind laut § 8 Abs. 2 Nrn. 1 – 6 GeoBG-RefE auch bestimmte Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anwendbar (insbesondere zu: Anhörungsverfahren, Zustellung und Bekanntmachung, Rechtswirkungen der Planfeststellung, Zurverfügungstellung von Geodaten und Vorarbeiten). Besonders herauszustellen ist dabei auch der mögliche Einsatz von Projektmanagern gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 GeoBG-Ref i. V. m § 43g EnWG.
Die zuständige Behörde wird gemäß § 8 Abs. 1 GeoBG-RefE durch Landesrecht bestimmt.
Änderungen weiterer (Fach-)Gesetze
Indem die Vorschriften des neuen GeoBG-RefE Auswirkungen auf bereits bestehende Gesetze haben, wurden die nachstehenden Änderungen vorgesehen:
- § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG: Aufnahme eines Verweises auf § 8 des GeoBG-RefE, wodurch Planfeststellungsverfahren nach dem GeoBG in den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes einbezogen werden.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d VwGO-RefE: Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Streitigkeiten über Geothermieanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 500 Kilowatt
- Änderungen im BBergG-RefE: Einführung digitaler Verfahren und Beschleunigung der Zulassungsverfahren etwa durch Neuregelungen in § 57 Abs. 2 (digitale Kommunikation und Verfahrensvereinfachung) sowie in § 57e Abs. 6 BBergG-RefE (Einführung von Fristen und Verfahrensvorgaben).
- § 11b WHG-RefE: Einführung eines Projektmanagers in Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von § 11a WHG mit dem Ziel einer besseren Koordination und Beschleunigung der Verfahren.
Fazit
Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ wird der Ausbau der Geothermie in Deutschland künftig deutlich vereinfacht und beschleunigt.
Indem Geothermieanlagen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit sowie Sicherheit dienen (§ 4 GeoBG-RefE), ist künftig von einer grundsätzlich positiven Tendenz bei Zulassungsentscheidungen auszugehen. Zusätzlich trägt die Einführung gesetzlicher Duldungspflichten sowie klarer Anwendungsmaßgaben im Verhältnis zum BNatSchG und BBergG maßgeblich zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei.
