Verarbeitung von Kundendaten zur werblichen Kundenrückgewinnung bis zu 24 Monate nach Vertragsende möglich

Das VG Bremen hat mit Urteil vom 23.04.2025 (Az. 4 K 2873/23) entschieden, dass ein Energieversorgungsunternehmen personenbezogene Daten ehemaliger Kunden bis zu 24 Monate nach Vertragsbeendigung zu Werbezwecken verarbeiten darf. Eine entgegenstehende Untersagungsverfügung der Datenschutzaufsichtsbehörde wurde aufgehoben.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Bremen, nutzte personenbezogene Daten ehemaliger Kunden (Name, Anschrift, Vertragsdaten etc.) bis zu 24 Monate nach Vertragsende zum Zwecke der Kundenrückgewinnung durch Telefonwerbung.

Die Datenverarbeitung erfolgte aus Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte dies mit Bescheid vom 22.11.2023 und begrenzte die zulässige Speicherdauer auf sechs Monate. Zur Begründung verwies sie auf eine unzureichende Interessenabwägung, mangelnde Transparenz und die Möglichkeit alternativer Werbemethoden. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage in vollem Umfang statt und hob den Bescheid der Datenschutzaufsichtsbehörde auf.

Die Klägerin könne die Verarbeitung zu Werbezwecken in Form der Telefonwerbung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO stützen. Der verfolgte Sekundärzweck sei mit dem Primärzweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO vereinbar.

Das VG Bremen differenzierte im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung streng zwischen Primär- und Sekundärzweck der Datenverarbeitung.
Zum Primärzweck gehörte nach Auffassung des Gerichts und Würdigung der Datenschutzerklärung auch die postalische Ansprache zum Zwecke der Kundenrückgewinnung. Insofern habe die Klägerin die Verarbeitungszwecke und -interessen ausreichend und klar benannt.

Dies sei bei der Haustürwerbung nicht der Fall. Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Klägerin hätten den Kommunikationskanal für die werbliche Ansprache ausdrücklich auf den Postweg beschränkt. Selbst wenn man berücksichtige, dass es keine Verpflichtung gebe, im Voraus über jedes Detail einer Verarbeitung zu informieren, sondern dass der Betroffene nur vorhersehen können müsse, zu welchen Zwecken seine Daten verarbeitet würden, sei die Unterscheidung zwischen Postversand und Haustürwerbung eine so relevante Information, dass bei ihrem Fehlen keine ausreichende Vorhersagbarkeit für den Betroffenen bestehe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken in Form von Haustürwerbung sei jedoch als Verarbeitung zu einem Sekundärzweck gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren. Der verfolgte Sekundärzweck sei mit dem Primärzweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO vereinbar. Der EuGH habe im Zusammenhang mit den Kriterien des Art. 6 Abs. 4 Hs. 2 DSGVO die Notwendigkeit eines „konkreten, kohärenten und hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Zweck der Datenerhebung und der Weiterverarbeitung der Daten“ sowie die Sicherstellung, dass die Weiterverarbeitung nicht von den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen hinsichtlich der weiteren Verwendung ihrer Daten abweicht, hervorgehoben.

Nach Überzeugung der Kammer besteht ein enger Zusammenhang im Sinne des Art. 6 Abs. 4 lit. a und b DSGVO zwischen dem Zweck der nachvertraglichen Werbung per Post und der nachvertraglichen Werbung per Haustürwerbung. Die Kriterien des Art. 6 Abs. 4 lit. a und b DSGVO bezögen sich beide auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person an die Weiterverarbeitung. Der enge Zusammenhang ergebe sich daraus, dass beide der Kundenwerbung dienten und die Haustürbesuche nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur durchgeführt würden, wenn andere mögliche Maßnahmen der Kundenwerbung nicht erfolgversprechend seien.

Die Speicherung und Nutzung der Daten für 24 Monate sei auch erforderlich, da Energieverträge typischerweise eine Laufzeit von 12 bis 24 Monaten hätten. Eine verfrühte Werbung, die weit im Vorfeld eines möglichen Lieferantenwechsels ansetzt, könnte sich als unwirksam erweisen. Die Interessen der Betroffenen würden zudem nicht überwiegen, da keine sensiblen Daten verarbeitet und Widerspruchsmöglichkeiten eingeräumt würden.

Anmerkung

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die personenbezogene Daten ehemaliger Kunden für Zwecke der Direktwerbung oder Kundenrückgewinnung nutzen wollen. Insgesamt ist zu begrüßen, dass die von der Datenschutzaufsicht im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auf sechs Monate beschränkte Zulässigkeit entsprechender Verarbeitungen aufgehoben und auf ein durchaus angemessenes Maß korrigiert bzw. erweitert wurde – auch wenn im entschiedenen Fall die Besonderheit bestand, dass die betroffenen Verträge häufig eine Laufzeit von 24 Monaten hatten und daher ein „Nachfassen“ zu diesem Zeitpunkt angemessen war.

Das Urteil macht damit – unabhängig von den Ausführungen des Gerichts zu einer zulässigen Zweckänderung – deutlich, dass Verantwortliche in ihren Datenschutzerklärungen die relevanten Verarbeitungszwecke möglichst transparent und vollständig darstellen sollten. Dies gilt auch für die Angabe berechtigter Interessen und im vorliegenden Fall für die werbliche Kundenansprache. Insoweit ist zu beachten, dass gerade die Datenschutzhinweise die Erwartungshaltung der Betroffenen an eine Datenverarbeitung beeinflussen können, die wiederum eine zentrale Grundlage für die Auslegung einer Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen ist. Insofern gilt: Lieber viel als wenig. Dabei ist allerdings – und das dürfte die Kunst sein – darauf zu achten, dass die berechtigten Interessen und beabsichtigten Maßnahmen nicht zu granular kommuniziert werden, da dann – wie im vorliegenden Fall bei der Bewertung der Primärziele – von einem vermeintlich abschließenden Maßnahmenkatalog ausgegangen werden kann und der keineswegs sichere Weg über die Sekundärziele gegangen werden muss.

Insgesamt kann für die Beurteilung der zulässigen Dauer einer nachvertraglichen Nutzung von Kundendaten bzw. deren Kontaktdaten auf die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurückgegriffen werden. Auch wenn sich dort keine zeitlichen Vorgaben finden, werden unter Ziffer 4.6 Auslegungshilfen gegeben. Nach hiesiger Auffassung dürfte bei beendeten Vertragsverhältnissen ein Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich eine geeignete Orientierungsgrundlage für die nachvertragliche Werbung darstellen.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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