Wie weit geht die Pflicht zur Instandsetzung und Erhaltung eines Baudenkmals?

Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. 28 K 6488/21) hat das VG Düsseldorf (28. Kammer) klargestellt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zur denkmalgerechten Instandsetzung und Erhaltung eines Baudenkmals verpflichtet sind. Eine solche Pflicht entfällt nur, wenn das Denkmal offenkundig „abgängig“ ist – also seine historische Substanz unwiederbringlich verloren hat und eine denkmalgerechte Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.

Der Fall

Gegenstand des Verfahrens war eine behördliche Ordnungsverfügung, mit der eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Instandsetzung und Erhaltung eines Baudenkmals verpflichtet wurde. Die Denkmalbehörde hatte Maßnahmen verlangt, um den weiteren Verfall des Gebäudes zu stoppen und eine denkmalgerechte Sanierung sicherzustellen. Die betroffene öffentliche Körperschaft wandte unter anderem ein, dass die Maßnahme unzumutbar sei und gegen das Gebot der wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoße. Das Gebäude sei faktisch verloren („abgängig“), denn es fehle dem Gebäude aufgrund von Schäden an Standsicherheit und Substanz an Denkmalwert.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch eine öffentliche Eigentümerin zur Instandhaltung verpflichtet ist, sofern das Denkmal nicht eindeutig und nachweislich als abgängig einzustufen ist. Eine solche Abgängigkeit liegt nur dann vor, wenn entweder keine substanzielle historische Aussagekraft mehr vorhanden ist oder Erhaltungsmaßnahmen die denkmaltragende Substanz zwangsläufig zerstören würden. Maßgeblich ist dabei keine rein quantitative Betrachtung, sondern eine qualitative Einschätzung, ob die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Merkmale noch bestehen und erkennbar sind.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Abgängigkeit als nicht gegeben an. Ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte, dass die historischen Fassaden, die wandfeste Ausstattung wesentlicher Innenräume (etwa der Diele mit Treppe) sowie weitere denkmalrelevante Merkmale erhalten sind oder denkmalgerecht instandgesetzt werden können. Auch bei Schäden an Dach, Decken und Innenbereichen liege kein vollständiger Substanz- oder Identitätsverlust vor. Standsicher sei das Gebäude im Wesentlichen ebenfalls. Einsturzgefahren einzelner Gebäudeteile seien durch bauliche Sicherungen behebbar. Gesundheitsgefahren durch Schimmel könnten technisch beherrscht werden, ohne dass die Denkmaleigenschaft beeinträchtigt würde. Entscheidend sei, dass die Aussagekraft des Denkmals – insbesondere sein Zeugniswert zur Bau- und Nutzungsgeschichte – weiterhin bestehe.

Folgen für die Praxis

Das Urteil betont die Gleichbehandlung aller Eigentümer im Denkmalschutzrecht und präzisiert die Schwelle, ab der ein Gebäude als „nicht mehr schützenswert“ gilt. Ein Denkmal ist nur dann „abgängig“, wenn es keine rekonstruierbare historische Identität mehr besitzt und auch durch denkmalgerechte Maßnahmen nicht mehr erhalten werden kann. Eigentümer – auch öffentliche-rechtliche – tragen die volle Verantwortung für die Erhaltung, auch wenn zuvor unterlassene Instandhaltungen zu höheren Sanierungskosten führen. Die technische Machbarkeit steht dabei im Vordergrund, nicht der wirtschaftliche Aufwand.

Für Eigentümer ergibt sich daraus die Verpflichtung, frühzeitig Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, um nicht später mit unverhältnismäßigen Kosten und Maßnahmen belastet zu werden. Ein Verweis auf die angebliche Abgängigkeit bedarf einer fundierten, beweisbaren Grundlage, die im Streitfall vom Eigentümer darzulegen ist. Das Objekt muss unter grundlegenden, die Statik gefährdenden und zu einem wesentlichen Substanzverlust führenden Mängeln leiden. Das Urteil schafft zudem Klarheit darüber, dass wirtschaftliche Argumente nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Erhaltungspflicht führen.

Angesichts der hohen Anforderungen und Hürden des Denkmalschutzrechts helfen wir Ihnen bei Fragen zu den Pflichten in Bezug auf Ihr denkmalgeschütztes Objekt oder hinsichtlich eines möglichen Abbruch- oder Änderungswunsches gerne weiter.

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Stefan Rappen

Stefan Rappen

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