LG Hamburg – erste Entscheidung zu KI und Urheberrecht

Das LG Hamburg hat sich in einer viel beachteten Entscheidung vom 27.9.2024 (Az. 310 O 227/23) zu urheberrechtlichen Fragen im Kontext künstlicher Intelligenz positioniert. Die Entscheidung öffnet zwar die Tür für eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zur Erstellung von KI-Trainingsdaten. Allerdings legt das LG Hamburg ein sehr weitgehendes Verständnis für möglich Rechtevorbehalte an, welche eine Nutzung von Werken für KI-Training ausschießen können.

Sachverhalt

Der Beklagte stellt ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält. Dieser Datensatz kann für das Trainieren sog. generativer KI genutzt werden.

Die Erstellung des Datensatzes erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2021. Dazu hatte der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz zurückgegriffen, der für eine Art zufälligen Querschnitt der im Internet auffindbaren Bilder die jeweiligen URLs nebst textlicher Beschreibung der Bildinhalte enthielt.

Der Beklagte extrahierte die URL zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten durch eine Software darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem auf dem Bild zu sehenden Inhalt übereinstimmte. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz der Beklagten aufgenommen.

Im Rahmen des vorgenannten Prozesses wurde auch ein streitgegenständliches Bild der Klägerin erfasst, heruntergeladen, analysiert und mit seinen Meta-Daten in den Datensatz der Beklagten aufgenommen.

Auf der Website eines Bildverlages, auf welcher das Lichtbild abrufbar war, befand sich auf einer Unterseite folgender Text:

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RESTRICTIONS

YOU MAY NOT:

Use automated programs, applets, bots or the like to access the B..com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.“

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Der Kläger rügte eine Verletzung urheberrechtlicher Rechte wegen einer unzulässigen Vervielfältigung im Rahmen des Analyseprozesses durch den Beklagten und nahm diesen auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit einer vermeintlichen Erlaubnis gemäß § 44b (Text und Data Mining) sowie § 60d UrhG (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung).

Entscheidung

Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Eine Rechtfertigung zur Vervielfältigung des Lichtbildes leitete das Gericht aus § 60d UrhG ab und ein zulässiges Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an. Dabei stellte sich das LG Hamburg auf den Standpunkt, dass bereits die Erstellung eines Datensatzes der streitgegenständlichen Art, der Grundlage für das Trainieren von KI-Systemen sein könne, durchaus als wissenschaftliche Forschung im Sinne von § 60d UrhG anzusehen sein könne.

Obwohl sich das LG Hamburg vor dem Hintergrund der Annahme einer zulässigen Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials über § 60d UrhG zu weiteren Fragen nicht hätte äußern müssen, sah sich die LG Hamburg gleichwohl zu weiteren Ausführungen in Sachen KI und Urheberrecht veranlasst.

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Anwendbarkeit der Text und Data Mining Schranke auf das KI-Training sowie die Anforderungen an einen etwaigen Rechtsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG auseinander.

Text und Data Mining Schranke

Das LG Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, dass die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung zum Zwecke der Erstellung eines Trainingsdatensatzes der Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG unterfällt.

Der Beklagte habe die Vervielfältigungshandlung zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über „Korrelationen“ im Wortsinn des § 44b Abs. 1 UrhG vorgenommen. Die von der Beklagten vorgenommene Analyse stelle ohne Weiteres eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über „Korrelationen“ (nämlich der Frage der Nicht-/Übereinstimmung von Bildern und Bildbeschreibungen) dar.

Die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung sei auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion der Schrankenregelung des § 44b UrhG aus dieser auszuschließen.

Soweit der Standpunkt vertreten werde, dass § 44b UrhG nur die Erschließung „in den Daten verborgener Informationen“, nicht aber die Nutzung „des Inhalts der geistigen Schöpfung“ erfasse, werde schon nicht ausreichend deutlich, worin der Unterschied zwischen „in den Daten verborgenen Informationen“ und „dem Inhalt der geistigen Schöpfung“ liegen solle.

Wenn im Übrigen angeführt werde, dass es beim „KI-Webscraping“ um den geistigen Inhalt der zu Trainingszwecken genutzten Werke und „letztlich“ um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse gehe, unterscheide diese Argumentation nicht streng genug zwischen (1) der (streitgegenständlichen) Erstellung eines für KI-Training nutzbaren Datensatzes, (2) dem nachfolgenden Training des künstlichen neuronalen Netzes mit diesem Datensatz und (3) der nachfolgenden Nutzung der trainierten KI zum Zwecke der Erstellung neuer Inhalte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Zusammenstellung des Trainingsdatensatzes sei weder absehbar, in welcher Weise der zweite Schritt (das Training) erfolgreich sein werde, noch, welche konkreten Inhalte im dritten Schritt (bei der KI-Anwendung) durch die trainierte KI generiert werden könnten.

Dass die Erstellung von zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten Datensätzen der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL – die europäische Grundlage für § 44b UrhG – unterliege, entspreche im Übrigen auch der Einschätzung des deutschen Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der vorgenannten Schrankenbestimmung im Jahr 2021.

Rechtevorbehalt

Allerdings „spreche einiges dafür“, dass die Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG nicht eingreife, da ein wirksam erklärter Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vorliege. Der erklärte Nutzungsvorbehalt „genüge wohl“ den Anforderungen an eine Maschinenlesbarkeit im Sinne von § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Den Einwand des Beklagten, wonach der betroffene Vorbehalt schon in zeitlicher Hinsicht – hier vor Inkrafttreten der Text und Data Mining Schranke – gar nicht auf die betreffende Vorbehaltsregelung bezogen gewesen sein konnte, erachtete das LG Hamburg als nicht maßgeblich. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung sei es keine Voraussetzung, dass diese bewusst mit Blick auf eine bestimmte Gesetzesfassung erklärt werde.

Auch sei das Erfordernis der Maschinenlesbarkeit des Vorbehalts erfüllt. Das LG Hamburg führte hierzu aus, dass der Begriff der Maschinenlesbarkeit wegen des gesetzgeberischen Willens in Bezug auf eine automatisierte Abfragemöglichkeit durch Webcrawler im Sinne einer „Maschinenverständlichkeit“ auszulegen sei. Gleichwohl „neige“ das LG Hamburg dazu, als „maschinenverständlich“ auch einen allein in „natürlicher Sprache“ verfassten Nutzungsvorbehalt anzusehen.

Anmerkung

Die Entscheidung des LG Hamburg erweist sich für die Wissenschaftsfreiheit im KI-Bereich als höchst wertvoll, da sie den Weg für die Gewinnung von KI-Trainingsdatensätzen im wissenschaftlichen Kontext ebnet.

Für den kommerziellen Bereich ist die Entscheidung auf den ersten Blick ebenfalls positiv. Immerhin hat sich das LG Hamburg zur grundsätzlichen – wenn auch nur den ersten Schritt des KI-Trainings betreffenden –Anwendbarkeit von § 44b UrhG für die Gewinnung bzw. Erstellung von KI-Trainingsdaten bekannt.

Dann kommt jedoch ein großes „Aber“. Die Annahme des LG Hamburg, wonach bei einer KI-Trainingsdatengewinnung und Verarbeitung betreffender Daten auch rein textlich hinterlegter „Vorbehalt“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG zu ermitteln sein soll, dürfte als höchst diskutabel zu bewerten sein.

Das LG Hamburg scheint maschinenlesbar und maschinell zugänglich bzw. elektronisch verkörpert zu vermengen. Dabei stehen Rechteinhabern durchaus Möglichkeiten offen, einen Vorbehalt tatsächlich „maschinell“ zu erklären. Insoweit ist vor allem auf die auch für elektronische Widersprüche gegen Webscraping verbreiteten Robots.txt-Dateien zu verweisen. Die der Entscheidung des LG Hamburg offenbar zugrunde liegende Annahme, die rechtlich zutreffende und sichere Auslegung von textlich gefassten Rechtevorbehalten durch eine Maschine erledigen lassen zu können, dürfte über das Ziel hinausschießen. Regelungen über Nutzungsrechte sind oftmals stark auslegungsbedürftig und auch streitanfällig. Unter „Maschinenverständlichkeit“ dürften rein textliche Vorbehalte daher grundsätzlich kaum zu subsumieren sein.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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