In seinem Urteil vom 10.06.2022 hat das OLG Köln (Az. 6 U 3/22) festgestellt, dass die Vorgaben des § 5 Pkw-EnVKV nicht erfüllt werden, wenn der Verbraucher die Angaben von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht direkt mit einer Angabe zur Motorisierung des beworbenen neuen Pkw zur Kenntnis nehmen kann.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, die Beklagte betreibt ein Autohaus.
Die Beklagte teilte in ihrem Facebook-Auftritt mittels eines Posts einen 25 Sekunden langen automatisch ablaufenden Videoclip der Facebook-Seite „A Motors DE“ mit dem vorangestellten Kommentar „Passend zu unserem Angebot!!! Das ist mal günstige Werbung!!! […]“.
Sobald sich der geteilte Post der Beklagten zum Großteil auf dem Bildschirm eines Internetnutzers befand, lief das Video automatisch vollständig ab, ohne dass es eines weiteren Mausklicks bedurfte. Direkt am Anfang des Videoclips wurde ein Bild eines Pkw von A eingeblendet. Zeitgleich erschien folgender Untertitel: „Silber für unseren Goldjungen! Platz 2 für den B beim ADAC Autokosten-Check 2021 1; spacestar.de“. Darauffolgend wurde das Logo von A Motors zentral eingeblendet. Nach 17 Sekunden erschien die Auflösung der Fußnote „1“, welche hinter der Aussage an der Jahreszahl „2021“ angebracht war, u. a. mit den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Pkw. Nach Ablauf des Videoclips startete dieser automatisch wieder von vorne.
Unterhalb des Posts befand sich die Beschreibung: „Glänzende Nachrichten für alle B Fans! Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen“. Nach einem Klick auf den Button „Mehr ansehen“ erschienen u. a. die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen.
Der Kläger sah in dem Posting einen Verstoß gegen § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV – Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen), da die Beklagte nicht sichergestellt habe, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick aufgeführt wurden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt wurden. Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten machte der Kläger den Anspruch auf Unterlassung beim LG Bonn (30 O 84/21) gerichtlich geltend.
Die Beklagte war der Ansicht, dass kein Verstoß gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV vorliege. Zudem fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen.
Das LG Bonn hatte die Klage abgewiesen, da die mit der Klage befasste Kammer keinen Wettbewerbsverstoß sah. Sie war der Auffassung, dass nach der berichtigenden Auslegung von Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV ein Verstoß gegen diese nicht vorliege, da die Beklagte hinreichend auf andere Weise auf die notwendigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hingewiesen habe.
§ 5 Pkw-EnVKV regelt:
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
[…] Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.
(3) […].
Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV enthält Vorgaben zu den Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung.
Abschnitt II der Anlage 4 lautet:
„In elektronische Form verbreitetes Werbematerial
1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende Hinweis enthalten sein:
‚Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist.‘
2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.
3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
4. […]“
Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidung
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat konstatiert, dass dieser einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG, § 5 Pkw-EnVKV und dessen Anlage 4, Abschnitt II Nr. 3 habe.
Die in Rede stehende Werbung sei unweigerlich als geschäftliche Handlung der Beklagten zu qualifizieren und § 5 Pkw-EnVKV stelle eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG dar.
Zudem sei die Beklagte Händlerin i.S.d. § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und demzufolge Adressatin der Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV. Die angegriffene Werbung sei darüber hinaus in elektronischer Form verbreitet worden, weshalb hier Anlage 4 Abschnitt 2 Anwendung finde. Das in Rede stehende Posting beinhalte eine Werbung in Bezug auf einen neuen Pkw der Marke A und betreffe konkret das Modell B 1.2 Benziner.
In diesem Zusammenhang verweist das OLG Köln auf ein Urteil des LG Mühlhausen (HK O 27/21), welches sich mit einer inhaltlich identischen Werbung zu befassen hatte. Nach dessen Feststellungen stamme der Post von A Motors Deutschland, was bereits durch die Angabe des ursprünglichen Erstellers der Werbung „A Motors DE“ zu erkennen sei. Des Weiteren zeige das Video ein Auto, welches unverwechselbar das A-Emblem der drei Rauten zeige. Dies führe dazu, dass auch ein nicht autoversierter Betrachter des Videos erkenne, dass es sich um einen Pkw der A Group handele und konkret das Model B 1.2 Benziner beworben werde. Der Hinweis auf das Modell B ergebe sich nicht nur aus der Angabe auf dem Kennzeichen des dargestellten Pkw, sondern auch aus dem Textfeld in der Werbung, in welchem nochmals auf das Modell hingewiesen werde. Ferner erfolge eine Konkretisierung im Textfeld des Posts selber, in welchem es laute „Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner […]“. Der Senat gehe mit diesen Feststellungen des LG Mühlhausen konform.
Er stellt weiter fest, dass der 25 Sekunden lange Videoclip nicht den Anforderungen des § 5 Pkw-EnVKV genüge. Durch das Video werde nicht sichergestellt, dass dem Empfänger des Werbematerials die Pflichtinformationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangten, in dem erstmalig eine Angabe zur Motorisierung – hier zum Hubraum („1.2 Benziner“) – erfolge. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Empfänger der Werbung dem Videoclip keine oder nur äußerst kurze Aufmerksamkeit schenkten, bevor sie den Text „Glänzende Nachrichten für alle B Fans! Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen“ lesen. Zudem erfolgten die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen erst nach 17 Sekunden am Ende des Videoclips.
Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Buttons „Mehr ansehen“ angegeben wurden, genüge den Vorgaben der Pkw-EnVKV darüber hinaus ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang beruft sich der Senat auf ein eigenes Urteil vom 19.05.2017 (6 U 155/16), in welchem er bereits konstatiert hatte, dass die Vorgaben der Pkw-ENVKV nicht erfüllt würden, wenn die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken eines Links „Mehr anzeigen“ auf der gleichen Seite wie die Angabe zur Motorleistung angeführt werden.
Die Regelung in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 der PKW-EnVKV solle eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells vermeiden. Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sollten den Verbraucher zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren.
Zu dieser vom Gesetzgeber gewollten Einflussnahme trage insbesondere die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren. Weiter führt der Senat aus, dass an einer getroffenen Entscheidung erfahrungsgemäß häufig selbst dann festgehalten werde, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweise. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen bestehe die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorgelegen habe, nachträglich keine Berücksichtigung mehr finde. Zudem könnten nicht in der ersten Beschreibung enthaltene Angaben von dem Verbraucher als weniger bedeutsam eingestuft werden.
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der zeitlichen Vorgabe in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV in dem Sinne, dass darauf abzustellen sei, wann der Verbraucher die Informationen erhalte, und nicht darauf, wann er sie zur Kenntnis genommen habe, lehnte das OLG deutlich ab.
Die Angaben sollten ferner auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Empfänger des Werbematerials solle diese Informationen automatisch erhalten, sobald das Werbematerial zum ersten Mal auf der Internetseite angezeigt werde. Zudem seien Umweltangaben bei Internet-Werbung nur dann tatsächlich gut lesbar, so betont wie der Hauptteilt der Werbebotschaft und auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stünden – und nicht nur irgendwo weit hinter diesen, zwar im gleichem Layout, aber z. B. im Zusammenhang mit Ausführungen, bei denen der Verbraucher solche Angaben nicht mehr erwartet oder die den Verbraucher kaum noch interessieren.
Ein Verstoß gegen die in Rede stehenden Informationspflichten sei ferner geeignet, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen. So seien Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationen regelmäßig spürbar. Zudem sei stets eine spürbare Beeinträchtigung bei auf das Unionsrecht zurückgehenden verbraucherschützenden Informationen gegeben, da diese grundsätzlich wesentlich seien.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022, Az. 6 U 3/22