Möglichkeit sachgrundloser Befristung bei Vorbeschäftigung als Beamter

Ein früheres Beamtenverhältnis schließt eine sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht aus. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. (BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR 712/13).

Der Fall

Die Klägerin wurde im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem Universitätsklinikum ab April 1999 vom Land Sachsen-Anhalt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Dieses war zunächst auf drei Jahre befristet und endete nach mehrfacher Verlängerung Ende März 2009.

Ende März 2009 schlossen die Beklagte und die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.4.2009 bis 30.3.2011.
Nach dessen Auslaufen machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

Das Urteil

Das BAG hat entschieden, dass die Befristung dieses Arbeitsvertrags wirksam ist.

Zum einen wurde mit der vereinbarten Vertragslaufzeit die nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zulässige kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren eingehalten.

Zum anderen steht der Wirksamkeit der Befristung nicht § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG entgegen, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Nach Ansicht des BAG ist das Beamtenverhältnis kein der späteren sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags entgegenstehendes Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Beamtenverhältnisse würden vom Begriff des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht umfasst. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend sei ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stünden demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie würden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.

Auch das Unionsrecht gebietet es nach der Auffassung des BAG nicht, ein Beamtenverhältnis auf Zeit einem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gleichzustellen. Ziel unionsrechtlicher wie nationaler Regelungen sei es, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern. Dies sei nicht dadurch gefährdet, dass Beamte vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG ausgenommen sind, da sie bereits durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende Beamtenverhältnisse auf Zeit geschützt sind.

Die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts entfalle auch nicht dadurch, dass die nationale Regelung nicht den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis ausschließt. Dieser einmaligen Gestaltungsmöglichkeit wohne nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge inne. Bereits nach nationalem Recht könne im Rahmen der gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) geprüft werden, ob sich der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Einzelfall als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch das TzBfG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten erweise.

In dem vorliegenden Fall hat das BAG dazu festgestellt, dass es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. Zwar kann die Ausnutzung der durch das TzBfG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des BAG rechtsmissbräuchlich sein, wenn etwa mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer nur deshalb schließen, um über die nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin habe jedoch nicht dem Ziel gedient, das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zu umgehen. Obwohl sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten unmittelbar an die vorausgehende Beschäftigung beim Land Sachsen-Anhalt angeschlossen hat, sei entscheidend, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin, sondern Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt war. Da das Beamtenverhältnis dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen stand, könne es daher nicht Zweck des Arbeitsvertrags sein, über die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus eine weitere Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung zu erschließen und damit die Grenzen des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zu umgehen.

Fazit

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll nach der Entscheidung des BAG also eine Aneinanderreihung von Arbeitsverhältnissen verhindern, nicht aber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein Beamtenverhältnis.

Das Urteil stellt für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber eine nunmehr rechtssichere Erweiterung ihrer Vertragspraxis dar, da sie ohne ein Unwirksamkeitsrisiko aufgrund einer sog. Vorbeschäftigung bei zuvor verbeamteten Mitarbeitern noch eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbaren können.

Die übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG sind indes in jedem Fall weiterhin zu beachten.