Rechtsgebiet

Vorstände und Geschäftsführer

  • Gestaltung und Verhandlung von Dienstverträgen
  • Abberufung und Kündigung von Organmitgliedern
  • Trennungsstrategien und Aufhebungsverträge
  • Compliance und Haftungsprävention
  • Gestaltung der Altersversorgung

News

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz

Markus Schanzleh

Nach einer aktuellen Umfrage von YouGov verbringen Raucher wohl durchschnittlich mehr als zwei ganze Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Rauchen. Doch auch wenn es hierzu noch keine Studie gibt, dürfte auch durch das Nutzen des eigenen Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit viel Produktivität verlorengehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zuletzt mit Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22, entschieden, dass ein Verbot durch den Arbeitgeber, während der Arbeitszeit das Handy zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.

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Das Dienstrad-Leasing in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung

Markus Schanzleh

Das sog. Dienstrad-Leasing erfreut sich bei Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern gleichermaßen großer Beliebtheit. Die Vorteile liegen auf der Hand: Arbeitnehmer*innen sparen in erheblichem Umfang gegenüber einem privaten Fahrradkauf und müssen zudem nur – je nach Modell – geringe monatliche Raten leisten. Der Arbeitgeber hingegen kann seinen Arbeitnehmer*innen aufwandsneutral einen weiteren „Benefit“ bieten. Zudem können beide – Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber – einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.

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Begrifflichkeiten und Bausteine zum neuen Hinweisgeberschutz

Anne C. Jonas

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Inkrafttreten: 02.07.2023 – gibt es in Deutschland erstmals ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern. Dies war seit Langem diskutiert und überfällig, da bereits seit Dezember 2021 die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) abgelaufen war.

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Schlussformel im Arbeitszeugnis: Einmal dankbar – ewig dankbar?

Stephan Hinseln

Ein Arbeitgeber ist zwar nicht zu einer sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in einem Arbeitszeugnis verpflichtet. Die nachträgliche Streichung der Klausel wegen eines Streits über den Inhalt des Zeugnisses kann aber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).

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