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- Gestaltung der Altersversorgung
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz
Markus Schanzleh
Nach einer aktuellen Umfrage von YouGov verbringen Raucher wohl durchschnittlich mehr als zwei ganze Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Rauchen. Doch auch wenn es hierzu noch keine Studie gibt, dürfte auch durch das Nutzen des eigenen Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit viel Produktivität verlorengehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zuletzt mit Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22, entschieden, dass ein Verbot durch den Arbeitgeber, während der Arbeitszeit das Handy zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
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