Rechtsgebiet

Mitbestimmung in Betrieb und Dienststelle, Unternehmen und Konzern

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News

Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Markus Schanzleh

In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen können. Dabei sollten bei der rechtlichen Würdigung die Umstände zu berücksichtigen sein, unter denen die betreffenden Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen zwischen Arbeitskollegen, sollten sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu begründen vermögen. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte damit, dass vertrauliche Äußerungen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08).

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Neues zur Massenentlassung – Jetzt auch Fehler ohne Auswirkungen?

Stephan Hinseln

Die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Der EuGH (v. 13.07.2023 – C.134/22) hat entschieden, dass Fehler im Rahmen der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG aber nicht zur Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Kündigung führt.

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Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer

Markus Schanzleh

In Zeiten des Fachkräftemangels und dem daraus folgenden Wettbewerb um die fähigsten Talente greifen viele Arbeitgeber bei der Personalbeschaffung auf Personalvermittlungsagenturen zurück. Mitunter nehmen Arbeitgeber im Rahmen dessen eine Klausel im Arbeitsvertrag auf, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet.

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Kein Equal Pay für Leiharbeiter

Stephan Hinseln

Leiharbeiter dürfen für dieselbe Arbeit schlechter bezahlt werden als Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens, so das BAG (v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19). Tarifverträge dürfen demnach vom Gleichstellungsgrundsatz des Equal Pay abweichen.

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