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EXPERTISE

  • Privates Baurecht
  • Recht der Architekten und Ingenieure
  • Immobilienwirtschaftsrecht
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Complex Litigation

VITA

Dr. Anna Fischbach studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten in Köln und in Krakau/Polen. Während ihres Studiums gewann sie den „Ben Telders International Law Moot Court“. Ihre Dissertation schrieb Dr. Anna Fischbach zu einem eigentumsrechtlichen Thema im Völkerrecht. Während ihres Referendariats absolvierte sie u. a. zwei Stationen in großen Wirtschaftskanzleien. Mit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin Anfang 2017 begann Dr. Anna Fischbach ihre Tätigkeit bei CBH in Köln, ab 2018 in Berlin. Sie ist schwerpunktmäßig im privaten Bau- und Architektenrecht sowie im Immobilienwirtschaftsrecht tätig. Hierbei unterstützt sie Mandanten gerichtlich und außergerichtlich unter anderem bei bau- und architektenrechtlichen Streitigkeiten.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die beratende Tätigkeit für Unternehmen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrecht sowie des Vertragsrechts. Hier berät Dr. Anna Fischbach Unternehmen aus verschiedenen Branchen, darunter aus dem Infrastruktur-, Gesundheits- und Tierarzneimittelbereich. Im Jahre 2021 bis 2022 leistete sie ein Secondment als Assistant General Counsel in einem Konzern der Tierarzneimittelbranche.

Publikationen

  • Hertwig/Ritter/Merz/Fischbach, Rechtsgrundlagen für mehr Transparenz auf dem deutschen Immobilienmarkt, Rechtsgutachten im Auftrag des BBSR, 30. September 2021 (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung)
  • Die Existenz einer Eigentumsgarantie als universelles Menschenrecht im positiven Völkerrecht unter Berücksichtigung naturrechtlicher Erwägungen, Verlag Dr. Kovac, 2015

News

BGH zu Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern nach HOAI 2013

Dr. Anna Fischbach

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. VII ZR 221/22) klargestellt, dass das europarechtswidrige zwingende Preisrecht der HOAI 2013 auch bei Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern gilt. Denn der Staat dürfe keine Vorteile aus einer nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen.

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Pflicht zum „Mitdenken“ des Architekten – OLG Saarbrücken zur Haftung bei fehlerhaftem Brandschutzkonzept

Dr. Anna Fischbach

Das OLG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 27.01.2021, Az. 2 U 39/20, dass ein Architekt auch dann für Planungsmängel haftet, wenn diese auf ein durch einen Brandschutzexperten erstelltes Brandschutzgutachten zurückzuführen sind. Denn der Architekt muss bei der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen. Daher trifft ihn im Bereich des Brandschutzes eine Pflicht zum „Mitdenken“.

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