Update zu Corona-bedingten gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln: Erleichterte Voraussetzungen für virtuelle Haupt-, Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlungen sollen verlängert werden

Mit Pressemitteilung vom 19.09.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zu einer Verordnung vorgestellt, der die Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis 31.12.2021 vorsieht.

Der Entwurf setzt auf der gesetzlichen Regelung auf, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt werden sollte. Wir haben bereits hier darüber berichtet.

Diese Maßnahmen sind derzeit bis zum Jahresende 2020 befristet. Der nunmehr vorgestellte Referentenentwurf sieht vor, dass die Maßnahmen bis Ende 2021 verlängert werden.

Die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und auch Wohnungseigentümergemeinschaften, können also sehr wahrscheinlich – der Referentenentwurf ist noch nicht umgesetzt – auch über das Jahresende hinaus von den durch das Gesetz im März 2020 geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse „virtuell“ zu fassen. Die Handlungsfähigkeit wird damit auch über das Jahresende hinaus gewährleistet. Zur Begründung weist das Ministerium darauf hin, dass derzeit nicht abgesehen werden könne, ob sich das Infektionsgeschehen insbesondere in den Wintermonaten 2020 und 2021 erneut ausweiten wird. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend erweiterten Reisemöglichkeiten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass im Jahr 2021 weitere Wellen der Pandemie auftreten, Einschränkungen fortbestehen oder es gar erneut zu weitergehenden Einschränkungen kommen wird.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums vom 19.09.2020, der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden.

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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