OVG NRW zur Rechtswirkung von Brandschutzkonzepten ohne Zugehörigkeitsvermerk

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 31.01.2020 (Az. 7 B 1318/19) zum Gegenstand einer Beseitigungsanordnung klargestellt, dass der Bauherr beweispflichtig für das Vorliegen und den Umfang einer Baugenehmigung ist.

Der Fall:

Die Betreiberin eines Oldtimer-Museums veranstaltete in den Räumlichkeiten dieses Museums Events verschiedener Art für mehr als 100 und maximal 1.000 Personen und betrieb damit eine Versammlungsstätte. Hiergegen schritt die Bauaufsichtsbehörde durch Ordnungsverfügung ein. Die Betreiberin (Antragstellerin) ging hiergegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Ergebnis erfolglos vor.

Die Antragstellerin verwies darauf, dass die von ihr durchgeführte Nutzung genehmigt sei; dies leitete sie aus Regelungen in einem Brandschutzkonzept, das sich auf die streitgegenständlichen Räumlichkeiten bezog, her.

Die Entscheidung:

Das OVG NRW bestätigte in seiner Entscheidung den Grundsatz der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Bürger für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig ist, wenn er sich darauf beruft, dass eine beanstandete Nutzung genehmigt ist.

Ferner führte es aus, dass die Antragstellerin nicht damit nicht gehört werden könne, dass Regelungen zur Anzahl der Nutzer im vorgelegten Brandschutzkonzept vorhanden seien, da dies lediglich einen Eingangsstempel trage, jedoch ein Zugehörigkeitsvermerk fehle. Zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung könne grundsätzlich nicht – auch nicht ergänzend – auf solche vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden seien.

Folgen für die Praxis:

Oftmals entstehen insbesondere im Rahmen von Brandschauen und wiederkehrenden Prüfungen Streitigkeiten, ob Objekte Brandschutzdefizite aufweisen oder nicht. Eine maßgebliche Prüfvoraussetzung in diesem Zusammenhang ist die Frage, welche brandschutztechnischen Anforderungen ein in Rede stehendes Objekt gemäß der Baugenehmigung zu erfüllen hat. Inhaltliche Konkretisierungen ergeben sich dann aus Brandschutzkonzepten, soweit sie Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind. Wie die hier besprochene Entscheidung des OVG NRW verdeutlicht, ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das jeweilige Brandschutzkonzept einen Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung trägt. Somit sollte jeder Bauherr bzw. auch jeder spätere Eigentümer beim Erwerb darauf achten, dass Brandschutzkonzepte, aus denen er ihm günstige Regelungen ableiten will, einen entsprechenden Zugehörigkeitsvermerk tragen.

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René Scheurell

René Scheurell

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