„Neues zum Konsultations- und Anzeigeverfahren bei der Massenentlassung“

Plant der Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen, hat dieser bei der Durchführung seines Vorhabens die besonderen Bestimmungen über Massenentlassungen in §§ 17 ff. KSchG zu beachten.

Sofern die Bestimmungen in §§ 17 ff. KSchG Anwendung finden, verlangen diese vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beteiligung des Betriebsrats sowie eine Anzeige an die Agentur für Arbeit, bevor er rechtswirksam Kündigungen aussprechen kann. Zu welchem Zeitpunkt die Massenentlassungsanzeige erfolgen kann, hat das BAG jüngst klargestellt.

CBH-Partner Dr. Jörg Laber und Rechtsanwalt Kai Müncheberg geben in ihrem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift ArbRB (Arbeits- Rechtsberater Heft 11/2019, S. 339 ff.) unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen einen Überblick über die Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 2 KSchG und die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG.

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Dr. Jörg Laber

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