Gastronomie und Hotellerie als Wellenbrecher gegen Corona? Greift wenigstens die Betriebsschließungsversicherung?

Ab dem 02.11.2020 gelten verschärfte Coronaregeln. Die Gastronomie muss schließen. Hotels sollen keine touristischen Übernachtungsgäste mehr aufnehmen. Die Gastronomie und Hotellerie bilden mithin die unfreiwillige Speerspitze bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Greift wenigstens die von vielen Hoteliers und Gastronomen abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung?

Nachdem beim ersten Shutdown viele Versicherungen unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Eintrittspflicht abgelehnt hatten, geben nun zwei Entscheidungen des Landgerichts München Hoffnung für Gastronomen und Hoteliers.

Bereits am 01.10.2020 hatte die für Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20). Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des LG München I vom 22.10.2020 gegen einen anderen Versicherer vor. Wiederum ging das Verfahren zu Lasten des Versicherers aus.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Versicherungsbedingungen nicht einheitlich ausgestaltet sind; hier gibt es Abweichungen von Versicherer zu Versicherer. Es kommt also stets auf den Einzelfall an. Im ersten entschiedenen Fall waren es wohl die Bedingungen der Versicherungskammer Bayern und im zweiten Fall diejenigen der Darmstädter Haftpflichtkasse. Insbesondere im Fall der Versicherungskammer Bayern ist das Urteil doch recht überraschend; immerhin hat die Versicherungskammer Bayern eine vermeintlich klare Regelung in ihren Versicherungsbedingungen mit nachfolgendem Wortlaut:

„Der Versicherer haftet nicht für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht (…).“

Diese Regelung hat das Gericht aber nicht überzeugt. Zum einen habe der Gastwirt die Versicherung erst am 04.03.2020 abgeschlossen, also im Zuge und wegen der COVID-19-Pandemie, zum Anderen sei die Regelung intransparent. Der Versicherer habe zunächst in seinen Bedingungen erklärt, die Versicherung biete Schutz gegen die in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Wenn der Versicherer dies nachträglich einschränke, müsse er dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Einschränkung bestehe. Diesen Anforderungen werde die oben zitierte Klausel nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts der allgemeinen Regelung davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

Im zweiten Fall war die Begründung wohl ähnlich. Das Gericht sah zudem auch keinen Grund, die Ansprüche des Gastwirts wegen staatlicher Hilfen oder Kurzarbeitergeld zu mindern. Diese seien ja keine Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung.

Die Entscheidungen sind – soweit ersichtlich – nicht rechtskräftig. Sie sind auch streitbar, weil die Formulierung zur Einschränkung im Wortlaut doch recht verständlich erscheint. Aber: Vor der zweiten Welle sollten Gastronomen und Hoteliers die Gunst der Stunde nutzen und mit ihrem Versicherer über die Eintrittspflicht verhandeln. Nach Pressemitteilungen strebt die Allianz genau dieses in einigen Fällen bereits an.

CBH unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen Ihren Versicherer.

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Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

T: +49 221 95 190-68
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