Werbung mit „perfekten Zähnen“ ist unzulässig

Werbeaussagen im medizinischen Bereich unterliegen in der Regel besonders strengen Vorschriften. Wie das OLG Frankfurt festgestellt hat, ist die Werbung einer Kieferorthopädin für „perfekte Zähne“ ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.2020, Az. 6 U 219/19).

Der von einer anderen Kieferorthopädin anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war in erster Instanz gescheitert, das OLG gab der Wettbewerberin aber nun Recht. Mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 a HWG ist es unzulässig, mit Werbeaussagen fälschlich den Eindruck zu erwecken, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Ein solch unzulässiges Erfolgsversprechen könne auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar sei, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen sei. Da es vorliegend um Werbung für die Korrektur von Zahnfehlstellungen ging, könne zumindest objektiv beurteilt werden, ob die Zähne gerade sind oder nicht, nahm das OLG an.

Das Gericht war weiter der Ansicht, dass der angesprochene Verkehr das Werbeversprechen der Perfektion im konkreten Zusammenhang auch nicht lediglich als reklamehafte Übertreibung auffassen würde. Zwar sei dem Verbraucher im Zusammenhang mit „normalen“ Unternehmen geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen, nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe allerdings eine andere Verkehrserwartung. Aufgrund ihres Heilauftrages würde der Verbraucher diesen Berufsträgern ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und daher auch eine gewisse Objektivität und Zurückhaltung – auch bei der Wahl der Werbung – erwarten. Der Verbraucher messe ihren Angaben eine gewisse Autorität zu und sei daher weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen – im Zweifel nähme er die Aussagen ernst.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im medizinischen Kontext besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der werberechtlichen Vorgaben gelegt werden muss. Da das Gericht auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Verbrauchern und Ärzten abstellt, könnte die Entscheidung auch auf andere Berufsträger übertragbar sein, bei denen eine ähnliche Erwartungshaltung des Verbrauchers besteht. Auch in solchen Konstellationen sollten daher neue Werbemaßnahmen vorab sorgfältig geprüft werden.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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