Vertragshändler – Markennennung auch noch nach Kündigung?

Eine Harley-Davidson Vertragshändlerin schmückte sich nach der Kündigung des Vertragshändler-Verhältnisses immer noch mit der berühmten Motorrad-Marke. Zu Unrecht, befand das OLG Frankfurt (Urt. v. 12.08.2021, AZ: 6 U 102/20). Die Benutzung einer fremden Marke sei nur zulässig, wenn sie praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn auf die ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.

Sachverhalt

Die Beklagte war von 1997 bis 2017 autorisierte Vertragshändlerin der ikonischen Motorradmarke und firmierte als „Harley-Davidson Vertretung Stadt1“. Nach Vertragsbeendigung war die Beklagte eigentlich verpflichtet, die Benutzung der europäischen „Harley Davidson“-Marken einzustellen. Die jedoch unveränderte Nutzung der „Harley-Davidson“-Marken durch die Beklagte mahnte die Motorradherstellerin ab. Daraufhin vermerkte die Beklagte nur auf ihrer Webseite, dass sie von 1997 bis 2017 Vertragshändlerin von Harley-Davidson war und firmierte um in „Y GmbH (ehemals Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“. Sie verkaufte weiterhin gebrauchte Harley-Davidson Motorräder und bot diesbezügliche Leistungen an. Die Klägerin mahnte erneut ab und klagte gegen die Weiterbenutzung der „Harley-Davidson“-Marken durch die Beklagte.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet. Die Beklagte macht geltend, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, da die Beklagte immer noch mit sämtlichen Kontaktdaten als Vertragshändlerin in allen Navigationsgeräten älterer Touringmodelle gespeichert sei.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt bejahte eine rechtsverletzende markenmäßige Benutzung der „Harley-Davidson“-Unionsmarke durch die Beklagte. Auch die Unternehmensbezeichnung „Y GmbH (ehemals Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH)“ stelle eine unzulässige Markenbenutzung dar, da der Klammerzusatz die Identität der „Y-GmbH“ erläutere.

Zudem sei die Ausnahme des Art. 14 Abs. 1 lit. c Unionsmarkenverordnung nicht einschlägig. Diese liegt vor, wenn eine Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers, insbesondere wenn die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, z. B. als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Unter diese Ausnahme fällt nach der EuGH-Rechtsprechung eine Benutzung der Marke als Hinweis darauf, dass der Werbende auf den Verkauf von Waren mit dieser Marke spezialisiert ist oder solche Waren instand setzt oder wartet (EuGH C-228/03, GRUR 2005, 509 Rn. 33 – Gillette). Die Beklagte handele zwar noch mit gebrauchten Motorrädern der Klagemarke. Allerdings müsse nach vorgenannter Rechtsprechung die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zu liefern. Die Beklagte sei jedoch nicht davon abhängig, auf ihre Eigenschaft als Nachfolgegesellschaft der Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH hinzuweisen, um die Öffentlichkeit auf ihre Spezialisierung aufmerksam zu machen. Es sei unstreitig, dass man Produkte und Dienstleistungen in Bezug auf die Produkte der Klägerin anbieten könne, ohne zuvor Vertragshändler gewesen zu sein.

Auch die Auflistung der Beklagten als Vertragshändlerin in den Navigationsgeräten alter Harley-Davidson-Motorräder könne dies als tu-quoque-Einwand nicht beeinflussen. Denn es liege im Interesse der Klägerin, dass die Beklagte nicht mehr den Anschein einer Vertragshändlerin erweckt. Sollte der Klägerin dies nicht vollständig gelungen sein, würde dies erkennbar auf einem Versehen der Klägerin beruhen, das den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu begründen vermag.

Fazit

Die Auffassung des OLG Frankfurt zur Verwendung fremder Marken im Vertragshändlerkontext stärkt die Position von Markeninhabern. Die Rechtsprechungslinien zur beschreibenden und zulässigen Verwendung von Drittmarken bleiben weiterhin sehr restriktiv, sodass bei einer Einbindung von Drittmarken hohe Vorsicht geboten ist.

 

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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