Tesla-Werbung „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ laut LG Berlin zulässig

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Angabe „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ bei einem Tesla-Elektrofahrzeug wettbewerbsrechtlich zulässig sei. Weitere Informationen zur Umweltbilanz des Unternehmens Tesla, zum Verkauf von nicht benötigten Emissionszertifikaten durch das Unternehmen sowie ggf. weitere anfallende Emissionen wie beispielsweise bei der Erzeugung des durch das Auto benötigten Stroms seien irrelevant (LG Berlin Urteil vom 21.03.2023 – 52 O 242/22).

Sachverhalt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. warf dem Unternehmen Tesla u. a. Greenwashing vor. Der beklagte E-Auto-Hersteller gab auf seiner Konfigurations-Website zu den Fahrzeugdaten eines Tesla Models 3 u. a. an:

Offizieller Energieverbrauch: 14kWh/100km. CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus: 0 g/km. CO²-Effizienzklasse: A+“.

Zudem warb er mit den Aussagen:

„Tesla steht für eine Mission. Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie.“ sowie „Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen, desto besser.“

Der Verbraucherzentrale machte einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG geltend, da insbesondere vorenthalten werde, dass Tesla durch Emissions-Zertifikatehandel zusätzliche Einnahmen generiere. Tesla habe im Jahr 2020 mit dem Zertifikatehandel 1,6 Milliarden Dollar eingenommen. Das beklagte Unternehmen nimmt als Autohersteller am verpflichtenden EU-Emissionshandel teil und verkaufte seine Emissionszertifikate am Markt. Denn da das Unternehmen nur Elektrofahrzeuge und keine Verbrenner-Autos produziere, benötigt es die ihm zugeteilten Emissionszertifikate nicht. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale dürfe Tesla nicht mit 0 g CO²/km werben, da die Emissionen durch den Handel mit den Emissionszertifikaten dann durch jemand anderes ausgestoßen werden. Ferner finde der CO²-Ausstoß im Vorfeld bei der Stromerzeugung statt, die Beklagte differenziere nicht, ob der Strom aus erneuerbaren oder fossilen Quellen stamme.

Entscheidung

Das LG Berlin wies die Klage ab.

Zunächst könne sogar offenbleiben, ob es sich bei der beanstandeten Aussage „0 g CO²/km“ überhaupt um Werbung handele, da dies eine Pflichtangabe gemäß der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO²-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) erfüllt.

Weitergehende Informationen zu dem Emissions-Zertifikatehandel stellten keine wesentliche Information i. S. d. § 5a UWG dar, die in der Werbung hätte angegeben werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass – anders als bei unbestimmten Begriffen mit Umweltbezug wie „umweltfreundlich“ o. Ä. – zum Verständnis der Werbeaussage „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ keine weitergehenden Informationen erforderlich seien. Vielmehr verstehe der angesprochene Verbraucher die Aussage dahin gehend, dass bei dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs der Beklagten keine CO²-Emissionen ausgestoßen werden, was unstreitig wahr sei. Die Aussage, dass die Beklagte insgesamt kein CO² ausstoße oder dass bei der Herstellung der Elektrofahrzeuge kein CO² ausgestoßen werde, sei mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht verknüpft. So stelle sich dies auch aus der Perspektive eines Verbrauchers dar, der erhöhte Anforderungen an die umweltschonende Wirkungsweise eines Produkts stellt. Dies gelte auch für die angegriffenen Slogans bzgl. „Emissionsfreie Zukunft“ etc. Der Verbraucher wolle ein Fahrzeug erwerben, das möglichst wenig Emissionen verursache und keine Unternehmensanteile der Beklagten erwerben. Auf den Vorwurf des Verbraucherverbands des Verschweigens der vorgelagerten Emissionen bei der Stromerzeugung ging das Gericht nicht mehr ein und stufte die Werbung insgesamt als zulässig ein.

Ausblick

Die Verbraucherzentrale Bundesverband kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz die Kommunikation dieser Pflichtangabe nach § 1 Pkw-EnVKV nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für umweltbezogene Werbung beurteilt.

Der Entscheidung des LG Berlin, dass es sich bei der Werbung zu den Emissionen im Fahrbetrieb um eine eng umgrenzte für den Verbraucher verständliche Werbung handele, ist zu begrüßen. Das Landgericht legt einen Verbraucher zugrunde, der eine klar formulierte Werbung auch ohne eine Fülle von Hintergrundinformationen versteht.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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