OLG Hamburg – Werbung mit eigener Bekanntheit und mit Kundenrezensionen

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Werbung mit der Angabe „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, FAZ […]“ eine Belegstelle anzugeben oder zu verlinken ist, aus der sich eine entsprechende Berichterstattung ergibt. Das Gericht hat zudem die Anforderungen an eine Werbung mit Kundenbewertungen konkretisiert (OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 – 15 U 108/22).

Sachverhalt

Eine Vermittlerin von Immobilienmaklerdienstleistungen warb im Internet mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“, ohne die entsprechenden Artikel der genannten Zeitungen und Magazine anzugeben oder zu verlinken. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hielt jedoch aufgrund von § 5a UWG aus Transparenzgesichtspunkten die Angabe einer Fundstelle bzw. eine Verlinkung auf der Internetseite zwecks Nachprüfbarkeit durch den angesprochenen Verkehr für erforderlich.

Zudem warb das beklagte Unternehmen mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung, nämlich „Ø 4.62/5.00“ sowie der Abbildung von fünf Sternen im Hinblick auf ihre Vermittlungsdienstleistungen. Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass bei einer solchen Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen zusätzlich auch die Gesamtzahl der Bewertungen, der relevante Zeitraum sowie eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG seien und das Unternehmen diese hätte in der Werbung anführen müssen.

Das Landgericht Hamburg urteilte, dass das Unternehmen bei der Werbung „Bekannt aus […]“ keine Fundstellen angeben musste. Es entschied jedoch, dass Gesamtzahl und Zeitraum der Bewertungen als wesentliche Informationen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings sei eine weitere Aufschlüsselung der Kundenbewertungen lauterkeitsrechtlich nicht geboten. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale mit der Berufung

Entscheidung

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

Das Oberlandesgericht entschied zunächst, dass das Unternehmen bei der Werbung mit „Bekannt aus“ und anschließendem Hinweis auf bekannte Zeitungen eine Fundstelle für die jeweiligen Artikel hätte angeben oder auf der Internetwerbung verlinken hätte müssen. Aus der Werbung erschließe sich zunächst nicht, ob es sich um redaktionelle Berichterstattung oder schlicht um Werbeanzeigen in den Zeitungen gehandelt habe. Ohne Angabe einer Fundstelle bleibe die Werbeaussage vage. Zudem seien die jeweiligen Fundstellen im vorliegenden Fall als wesentliche Informationen, die dem Verkehr zur Verfügung zu stellen sind, einzustufen. Zu berücksichtigen sei bei ihrer Wesentlichkeit auch, dass sie durch das Unternehmen mit nur unerheblichem Aufwand bereitgestellt werden können.

Das OLG entschied zudem, dass das Unternehmen zu Recht keine Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach den einzelnen Sterneklassen vornehmen musste. Diese Aufgliederung stelle keine wesentliche Information gemäß § 5a UWG, die der Kunde für seine Kaufentscheidung benötigt, dar, – denn nicht jede nützliche Information sei auch eine wesentliche Information.

Ausblick

Das OLG zieht die Daumenschrauben enger bei Werbung mit der eigenen Bekanntheit aus der Presse und erachtet die jeweiligen Fundstellen der Artikel als wesentliche Informationen. Das OLG Hamburg hat zudem die Revision zum BGH zugelassen und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat zudem schon angekündigt, in Bezug auf die Rechtsfrage, ob die Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sternekategorien eine wesentliche Information gemäß § 5a UWG darstellt, Revision einzulegen.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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