OLG Frankfurt zur Frage der Wiederholungsgefahr eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b (EG) Nr. 834/2007 bei nachträglicher Zertifizierung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 12.05.2021 – 6 W 23/21) räumt die nachträgliche Ökozertifizierung die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen das Erfordernis, sich dem Kontrollsystem nach Art. 27 der VO (EG) Nr. 834/2007 zu unterstellen, nicht aus.

Die Antragsgegnerin, die Werbeartikel an gewerbliche Abnehmer vertreibt, bot im Internet im Dezember 2020 auch Bio-Lebensmittel zum Verkauf an. Eine entsprechende Zertifizierung im Sinne der ÖkoVO hatte sie nicht. Eine Zertifizierung erhielt sie erst mit Wirkung zum 22.02.2021.

Das OLG stufte dies wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b VO (EG) Nr. 834/2007 als unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung ein.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor einem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der vorgenannten Verordnung zu unterstellen.

Das Gericht hat Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b VO (EG) Nr. 834/2007 als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG qualifiziert. Die Verpflichtung solle unter anderem gewährleisten, dass die von der Verordnung erfassten ökologischen/biologischen Erzeugnisse der menschlichen Gesundheit nicht abträglich seien.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch die nachträgliche Unterstellung unter das Kontrollsystem weggefallen. Die Einstellung der Verletzungshandlung sei grundsätzlich nicht geeignet, die einmal begründete Wiederholungsgefahr wieder entfallen zu lassen. Diese entfalle im Regelfall nur dadurch, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten eine in der Regel bedingungslose, unwiderrufliche und strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgebe. Die beschränkte Gültigkeitsdauer des von der Antragsgegnerin erlangten Zertifikats bis zum 31.08.2021 stehe dem Wegfall der Wiederholungsgefahr bereits entgegen. Zudem sei eine Aufhebung der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Zertifizierungsstelle möglich.

Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2021 – 6 W 23/21

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Jennifer Jean Bender

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