OLG Düsseldorf zur internationalen Zuständigkeit bei Vindikationsklagen

Das OLG Düsseldorf hat sich im Rahmen einer auf die Abtretung nicht deutscher Patentanmeldungen gerichteten Vindikationsklage mit der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in dem Fall befasst, dass beide Parteien in Deutschland ansässig sind (OLG Düsseldorf v. 13.01.2022, Az. I-2 U 26/21).

Im Streitfall bejahte das OLG Düsseldorf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese folge aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland habe (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“)

Dass beide Parteien ihren (Wohn-)Sitz in Deutschland hätten und dass der Sachverhalt – soweit es sich bei den Schutzstaaten der ausländischen Patentanmeldungen um Drittstaaten handle – keinen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat aufweise, stehe der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO nicht entgegen.

Zwar sei für die räumliche Anwendbarkeit der EuGVVO ein Auslandsbezug erforderlich. Insoweit sei aber jeder grenzüberschreitende Anknüpfungspunkt ausreichend, es müsse sich nicht um den (Wohn-)Sitz einer oder beider Parteien handeln. Im Streitfall lag nach Ansicht des OLG Düsseldorf kein rein innerdeutscher Sachverhalt mit Blick auf die Schutzstaaten der herausverlangten Patentanmeldungen, die einen grenzüberschreitenden Anhaltspunkt begründeten, vor.

Darüber hinaus sei zu Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anerkannt, dass ein Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat nicht erforderlich sei und auch solche Sachverhalte in den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fielen, die nur einen einzigen Mitgliedstaat und einen Drittstaat beträfen.

Folglich sei der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bei einer Vindikationsklage auch dann eröffnet, wenn beide Parteien in demselben Mitgliedstaat ansässig sind und es sich bei dem Schutzland der herausverlangten Anmeldung um einen Drittstaat handelt.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.01.2022, Az. I-2 U 26/21

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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