OLG Düsseldorf – Rechnungslegung und Schadenersatz bei Patentverletzung durch Anbieten

In einem Beschluss vom 11.10.2021 (2 W 16/21) nimmt das OLG Düsseldorf Stellung zu möglichen Schadenersatz- und Rechnungslegungsansprüchen, wenn die Patentverletzung nur durch ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Inland erfolgt.

Im Wesentlichen führt der Senat hierzu Folgendes aus:

  • Allein durch das unberechtigte Anbieten als solches entsteht dem Patentinhaber typischerweise noch kein Schaden. Ein Solcher tritt – von einem möglichen Marktverwirrungsschaden abgesehen – regelmäßig erst dann ein, wenn es in Folge des Anbietens tatsächlich zu Geschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschützten Gegenstand betreffen.
  • Kommt es zu derartigen Lieferungen, sind diese bei der Schadenberechnung zu berücksichtigen, weshalb sich auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf diese erstrecken kann. Dies gilt aber nur, wenn die entsprechende Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Zwar kann eine Kausalität zwischen dem Angebot im Inland und der Herstellung und Lieferung im patentfreien Ausland bestehen. Jedoch würde es gegen das Territorialitätsprinzip verstoßen, wenn die Schuldnerin so letztlich für patentfreie Handlungen Schadenersatz leisten müsste und – dem vorgelagert – über den mit der Lieferung in das Ausland erzielten Gewinn einschließlich der Gestehungskosten Rechnung zu legen hätte.
  • Die Patentverletzung durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform bleibt dadurch nicht zwangsläufig schadenersatzrechtlich folgenlos. Dem Patentinhaber steht mit der Lizenzanalogie eine Alternative zur Verfügung, die Erfolg versprechend sein kann. Danach bemisst sich der Schadenersatz bei einem bloßen Angebot auf der Grundlage des Betrags, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung in Gestalt eines bloßen Angebots (und nicht auch im Hinblick auf den sich anschließenden Vertrieb) eingeholt hätte.

Die Auffassung des OLG Düsseldorf ist insgesamt zutreffend. Offen bleibt, wie hoch die Lizenzgebühr für die Erlaubnis zur Patentnutzung in Gestalt nur eines Angebots sein kann. Richtigerweise kann sie nur einen (geringen) Bruchteil einer angemessenen Lizenzgebühr für Herstellung und Vertrieb ausmachen.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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