LG Hamburg zum Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders im Rahmen der Bemessung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie regelmäßig keine Gewinnauskünfte. Dies gilt nach Ansicht des LG Hamburg unabhängig davon, ob die Umsätze oder die Herstellungskosten bzw. Einkaufspreise Bemessungsgrundlage für die Vergütungsermittlung sind (LG Hamburg, Teilurteil v. 07.05.2020, Az. 327 O 146/18).

Als wesentliche Schranken des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders sind die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit anerkannt: Die Auskunft als ein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteter Hilfsanspruch ist generell begrenzt durch die Erforderlichkeit für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers und die Zumutbarkeit der Erfüllung für den Arbeitgeber. Dies hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu beachten: Je essentieller die Angaben zur Bemessung des Vergütungsanspruchs sind, desto mehr ist dem Arbeitgeber zuzumuten und umgekehrt (BGH v. 16.04.2002, Az. X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe; BGH v. 17.11.2009, Az. X ZR 60/07 – Türbänder).

Der BGH hat in seinen Entscheidungen „Türbänder“ (a. a. O.) und „Türinnenverstärkung“ (v. 17.11.2009, X ZR 137/07) klargestellt, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders im Rahmen der Vergütungsbemessung nach der Lizenzanalogie regelmäßig keine Gewinnauskünfte umfasst. Für eine Gewinnauskunft verlangt der BGH das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“.

In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Streitfall hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine solche Ausnahmekonstellation vorliege, wenn – wie im Streitfall – bei der Ermittlung des Bezugsgrößenumsatzes nicht an tatsächliche Umsätze angeknüpft werde, sondern stattdessen an die Einkaufskosten der erfindungsgemäßen Komponenten. Wähle man diesen Sonderweg, müssten sowohl die Gemeinkosten als auch der Gewinnaufschlag als Preisbestandteile berücksichtigt werden.

Die 27. Kammer des LG Hamburg hat dies verneint. Der BGH habe in seinen Entscheidungen „Türbänder“ und „Türinnenverstärkung“ ausdrücklich und generell seine Abkehr von der alten Rechtsprechung in „Copolyester II“ (v. 13.11.1997, Az. X ZR 132/95) erklärt, ohne dass in Bezug auf die offengelassenen, gegebenenfalls vorstellbaren Sachverhaltsgestaltungen, in denen ein Anspruch auf Auskunft über Gewinn und Gestehungskosten bestehen könnte, eine bestimmte Konstellation, auch nicht die vorliegende, angesprochen worden wäre.

Auskünfte über Gewinn und Gestehungskosten sind somit nach Ansicht der Kammer nicht geschuldet, unabhängig davon, ob für die Vergütungsermittlung nach der Lizenzanalogie Bemessungsgrundlage die Umsätze oder die Herstellungskosten bzw. Einkaufspreise sind.

Quelle: LG Hamburg, Teilurteil v. 07.05.2020, Az. 327 O 146/18

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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