EuGH – Zur Bezeichnung eines Vitamins, das dem Lebensmittel zugesetzt wurde

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 24.03.2022, Rs. C-533/20), dass im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, welchem ein Vitamin zugesetzt wurde, über die Angabe der Bezeichnung des Vitamins hinaus nicht auch die Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung erfolgen muss.

Hintergrund der Vorlageanfrage an den EuGH war ein Rechtsstreit über die Kennzeichnung eines in Ungarn von Upfield Hungary Kft. vertriebenen Margarineerzeugnisses mit zugesetzten Vitaminen. Die Kennzeichnung enthielt u. a. die Angabe „Vitamine (A, D)“. Die nationalen Behörden waren der Auffassung, dass die enthaltene Vitaminverbindung anzugeben sei, wobei diese selbst zwingend zu denjenigen gehören müsse, deren Verwendung nach Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 zulässig sei. So führt Anhang II der vorgenannten Verordnung unter der Überschrift „Vitamin A“ vier Vitaminverbindungen (u. a. Retinylacetat) sowie zwei Vitaminverbindungen für „Vitamin D“ (u. a. Cholecalciferol) auf. Die Behörden gingen dabei davon aus, dass es sich hierbei um die spezielle Bezeichnung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung handelt. Mit Bescheid wurde dem Unternehmen aufgegeben, die Kennzeichnung zu ändern. Daraufhin klagte Upfield Hungary gegen den Bescheid.

Artikel 18 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bestimmt, dass die Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung ggf. nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 17 bezeichnet werden. Artikel 17 der vorgenannten Verordnung sieht vor, dass ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, bei Fehlen mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es eine solche nicht gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet wird.

Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Vitamine, die in signifikanter Menge im Lebensmittel enthalten sind, zum Zwecke ihrer Angabe in der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l, Art. 30 und Anhang XIII LMIV mit Bezeichnungen wie „Vitamin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ bezeichnet werden. Zur Gewährleistung einer kohärenten Auslegung und Anwendung sei davon auszugehen, dass solche Vitamine ebenfalls mit denselben Bezeichnungen zum Zweck ihrer Angabe im Zutatenverzeichnis zu bezeichnen seien. Im Zutatenverzeichnis des Lebensmittels sei über die Angabe der Bezeichnung des Vitamins hinaus daher nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung anzugeben.

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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