EU-Parlament nimmt Vorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) an

Eine deutliche Mehrheit der Abgeordneten des EU-Parlaments stimmte am 1. Juni 2023 für eine Verschärfung des bisherigen Richtlinienentwurfs zu Lieferketten in Bezug auf Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung und – zerstörung.

Mit diesem Richtlinienentwurf sollen Unternehmen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und die Unternehmensstrategien auf die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen ausrichten und mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft im Einklang stehen. Unternehmen sollen zudem auch Emissionsreduktionsziele in ihren Plan aufnehmen, wenn der Klimawandel als ein wesentliches Risiko oder eine wesentliche Auswirkung des Unternehmens identifiziert werden kann. Die Erfüllung mancher Sorgfaltspflichten bzw. der Pläne sollen sich zudem auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung auswirken. Darüber hinaus sollen Informationen über Sorgfaltspflichten und entsprechende Maßnahmen über ein zentrales europäisches Zugangsportal verfügbar sein.

Als Anwendungsbereich definiert die Richtlinie in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Mio. Euro. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. Euro, wenn mindestens 40 Mio. Euro in der EU erwirtschaftet wurden, werden ebenfalls adressiert.

Sanktionen bei Verstößen sollen durch nationale Aufsichtsbehörden ausgesprochen werden; aktuell sind hier Geldstrafen von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes, namentliche Anprangerung („Naming and Shaming“) sowie auch die Rücknahme von Waren als Sanktionsmaßnahmen im Gespräch.

Der Richtlinienvorschlag orientiert sich an der französischen „loi de vigilance“ sowie am deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), geht aber in vielen Punkten darüber hinaus. Beispielsweise sieht der CSDDD-Entwurf Schadenersatzpflichten bei Verstößen gegen gewisse Sorgfaltspflichten vor; zivilrechtliche Schadenersatzpflichten sind nach dem deutschen LkSG (§ 3 III LkSG) jedoch bislang ausdrücklich ausgeschlossen. Wie ambitioniert die Richtlinie letztendlich wird, entscheidet sich in den nun anstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Mitgliedstaaten und Kommission. Hiernach muss die Richtlinie zunächst durch die Mitgliedstaaten in den jeweiligen nationalen Rechtssetzungsverfahren umgesetzt werden, da EU-Richtlinien keine unmittelbare Rechtswirkung für Unternehmen und Privatpersonen entfalten. Auch wenn daher nicht vor 2025 mit entsprechenden Regelungen zu rechnen ist, ist es empfehlenswert für Unternehmen sich bereits jetzt mit den Entwicklungen auf EU-Ebene vertraut zu machen und die interne Compliance in Bezug auf ESG-Themen auszurichten.  

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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