Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen des EPGÜ-Zustimmungsgesetz zurück

Mit Beschluss vom 23.06.2021 (2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20) hat das BVerfG dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems den Weg bereitet.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 23.06.2021 zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, die gegen das am 18.12.2020 verabschiedete Zustimmungsgesetz zum EPGÜ (EPGÜ-ZustG) gerichtet waren.

Da die Verordnungen zur Einrichtung des einheitlichen Patentsystems erst ab dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ gelten (vgl. Art. 18 Abs. 2 EPatVO; Art. 7 Abs. 2 EPatÜbersVO), hängt der Start des einheitlichen Patentsystems letztlich von der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland ab. Art. 89 Abs. 1 EPGÜ regelt nämlich, dass das EPGÜ am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der 13. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt, sofern zu den ratifizierenden Staaten auch die drei Staaten zählen, in denen es im Jahr 2012 die meisten europäischen Patente gab. Hierzu zählt auch die Bundesrepublik Deutschland.

Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG mit Beschluss vom 13.02.2020 (2 BvR 739/17, GRUR 2020, 506) das EPGÜ-ZustG aus formalen Gründen für nichtig erklärt, weil das Gesetz nicht mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet worden war. Um diesen Fehler zu korrigieren, wurde das Gesetz erneut in das parlamentarische Verfahren eingebracht und im Dezember 2020 mit dem erforderlichen Quorum verabschiedet.

Unmittelbar im Anschluss an die Verabschiedung wurden gegen das Gesetz zwei Verfassungsbeschwerden sowie begleitende Eilanträge eingereicht, um die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten zu verhindern. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gerügt.

Mit Beschluss vom 23.06.2021 hat das BVerfG über die Eilanträge entschieden und diese mit der Begründung zurückgewiesen, die erhobenen Verfassungsbeschwerden seien in der Hauptsache unzulässig. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie die Verstöße gegen Unionsrecht seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Senats ist damit auch die Entscheidung in den Hauptsacheverfahren vorgezeichnet. Sollten keine weiteren Verfassungsbeschwerden gegen das EPGÜ-ZustG erhoben werden, dürfte damit eine zeitnahe Ratifikation zu erwarten sein.

Quelle: BVerfG, Beschluss v. 23.06.2021 – 2 BvR 2216/20 und 2 BvR 2017/20

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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