BPatG – Kann ein Abi-Motto als Marke eingetragen werden?

Vielerorts dürfte es mittlerweile gang und gäbe sein, dass sich ein Abiturjahrgang einen prägnanten oder auch witzigen Spruch überlegt, der dann als sog. Abi-Motto dient. Neben dem Abdruck auf der Abi-Zeitung sind diese Sprüche auch auf diversen anderen Produkten, wie z. B. Bekleidungsstücken oder Aufklebern, zu finden.

Der 26. Senat des BPatG hatte sich nun in einer aktuellen Entscheidung (06.10.2021 – 26 W (pat) 525/19) damit zu befassen, ob der Spruch „ABI auch ohne Kurs am Ziel“ für bestimmte Waren der Klassen 16, 24 und 25 zum Anmeldezeitpunkt markenschutzfähig war.

Im Februar 2017 wollte die Anmelderin den Spruch „ABI auch ohne Kurs am Ziel“ für diverse Waren aus den Klassen 16, 24 und 25 als Marke schützen lassen. Die zuständige Markenstelle des DPMA lehnte die Eintragung der Marke ab. Sie war der Auffassung, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlte. Dies begründete sie insbesondere damit, dass das Zeichen lediglich eine allgemeine Aussage beinhaltete, die im Alltag in Gestalt eines witzigen oder frechen Hinweises immer wieder auftauche. Es werde nicht als markenrechtlicher Unternehmenshinweis aufgefasst.

Auch der 26. Senat des BPatG bejahte nun das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und wies die Beschwerde der Anmelderin zurück. Nach Auffassung des Senats habe das angemeldete Zeichen „ABI auch ohne Kurs am Ziel“ zwar keinen vordergründigen beschreibenden Begriffsinhalt hinsichtlich der beanspruchten Waren vermittelt und es sei zudem auch kein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt worden. Dennoch fehle die Unterscheidungskraft. Dies begründete der Senat insbesondere damit, dass es sich bei dem Zeichen lediglich um ein Motto handele, das geläufig sei und auf eine originelle Selbstdarstellung ausgerichtet. Es werde nur als Botschaft eines Abiturjahrgangs aufgefasst und besitze nicht die Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken.

Der Senat betonte in seiner Entscheidung insbesondere, dass das Zeichen für die beanspruchten Waren – unabhängig vom Anbringungsort – schutzunfähig sei. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten (s. hierzu BPatG v. 15.12.2020 – 29 W (pat) 537/20, das einen Markenschutz der Bezeichnung #darferdas? unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten bei Bekleidungsstücken bejahte und unsere News hierzu)  sei das Zeichen für alle beanspruchten Waren nicht schutzfähig. Selbst bei der („markenmäßigen“) Verwendung des Zeichens auf einem Etikett o. Ä bei Bekleidungsstücken liege nur eine produktunabhängige Aussage vor, die unterscheidungsungeeignet sei.

Der 26. Senat des BPatG wich mit dieser Entscheidung im Ergebnis von seiner älteren Entscheidung ab (v. 24.10.2012 – 26 W (pat) 78/12), mit der er den Markenschutz des Zeichens „ABI ALLES IN TROCKENEN TÜCHERN“ insbesondere aufgrund einer Interpretationsbedürftigkeit und eines fehlenden beschreibenden Sinngehalts des Spruchs hinsichtlich der beanspruchten Waren bejaht hatte und ließ zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Ebenfalls nahm er an, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.