BPatG: Besondere Sorgfaltspflichten nach Beschleunigungsantrag

Stellt ein Patentanmelder beim DPMA einen Antrag auf beschleunigte Bearbeitung, muss er mit einem kurzfristigen Eingang einer Fristsache rechnen und ist gehalten, seinen Posteingang zu überprüfen sowie dessen rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen (BPatG v. 10.01.2022, Az. 8 W (pat) 18/21).

Im Streitfall hatte der Patentanmelder einen Antrag auf beschleunigte Bearbeitung seiner Patentanmeldung gestellt, woraufhin ihm die Prüfungsstelle die Bearbeitung für Juli 2021 in Aussicht stellte. Mit Beschluss vom 3. August 2021 wies die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. Der Beschluss wurde dem Anmelder am 6. August 2021 zugestellt. Die mit Zustellung in Gang gesetzten Monatsfristen zur Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr endeten am 7. September 2021. Die Einlegung der Beschwerde am 20. September 2021 und die Einzahlung der Beschwerdegebühr am 4. Oktober 2021 erfolgten verspätet.

Mit seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss beantragte der Anmelder zugleich „Wiedereinsetzung des Patentverfahrens“. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug er vor, es habe bedingt durch Urlaub und Corona einen Ausfall der zuständigen Mitarbeiter gegeben, wodurch ihm der Bescheid erst am 20. September 2021 zugestellt worden sei. So habe der für die Bearbeitung der laufenden Patentangelegenheiten zuständige Mitarbeiter aufgrund einer zwei Monate zuvor getroffenen Absprache vom 6. August bis 16. August 2021 einen Zeitausgleich für Überstunden in Anspruch genommen, währenddessen er keine Firmenangelegenheiten bearbeitet habe. Sodann sei er am 18. August gegen Corona geimpft worden und deshalb bis 20. August 2021 nicht arbeitsfähig gewesen. Danach habe das hohe Arbeitspensum die Wiederaufnahme der Patentbearbeitung erschwert und verzögert.

Das BPatG wies die Wiedereinsetzungsanträge zurück und stellte weiter fest, dass die Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gilt. Wer sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs eines angestellten Dritten bedient, um die Angelegenheit intern zu bearbeiten und die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten, müsse durch organisatorische Maßnahmen und Überprüfung der Arbeitsqualität des Dritten sicherstellen, dass der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb und damit die Einhaltung der Frist gewährleistet werden. Nach Auffassung des BPatG hätte der Anmelder eine Vertretungsregelung für den abwesenden Mitarbeiter treffen oder wenigstens sicherstellen müssen, dass relevanter Posteingang ihm persönlich zur Kenntnis vorgelegt wird. Diese Sorgfaltspflicht habe auch gerade deshalb bestanden, weil die mehrtägige Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters nicht überraschend, sondern geplant gewesen sei und daher organisatorisch hätte vorbereitet werden können. Auch eine hohe Arbeitsbelastung der Mitarbeiter entschuldige eine verspätete Beschwerdeeinlegung nicht; durch organisatorische Maßnahmen sei dafür Sorge zu tragen, dass erwartbare fristgebundene Eingänge rechtzeitig bearbeitet oder zur weiteren Veranlassung vorgelegt werden.

BPatG, Beschluss v. 10.01.2022, Az. 8 W (pat) 18/21

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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