BGH zu DNS-Sperren

Der I. Zivilsenat bestätigt in seinem Urteil vom 13.10.2022 (I ZR 111/21) die strengen Anforderungen an die Sperrung von Internetseiten.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Die klagenden Wissenschaftsverlage verlangen von der Beklagten nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten. Nach der Darstellung der Klägerinnen werden auf den betreffenden Seiten rechtswidrig wissenschaftliche Artikel und Bücher bereitgehalten, an denen den Klägerinnen ausschließliche Nutzungsrechte zustehen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen hätten entgegen den Anforderungen des § 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen.

Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH betont, dass für den Rechtsinhaber nur dann – wie von § 7 Abs. 4 TMG vorausgesetzt – keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, welche die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Welche Anstrengungen konkret zumutbar sind, sei einzelfallabhängig zu beurteilen. Für regelmäßig zumutbar erachtet es der BGH, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen und einen bekannten Betreiber bzw. Host-Provider auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls zumutbar sei regelmäßig ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen in der EU ansässige Betreiber oder Host-Provider. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung der Anspruchsdurchsetzung führen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können nach Auffassung des BGH zudem unterbleiben, wenn ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Vorliegend beanstandet der BGH, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts offenließen, ob den Klägerinnen in Schweden für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden hätte.

Im Ergebnis hält die Entscheidung des Berufungsgerichts gleichwohl der Nachprüfung stand, weil von den Klägerinnen jedenfalls zu verlangen gewesen wäre, vor einem deutschen Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen.

Praxishinweis

Der BGH bestätigt die strengen Anforderungen an eine Websperre. Der Rechtsinhaber kann nach § 7 Abs. 4 TMG eine Sperre gegen den Access-Provider nur durchsetzen, wenn er zuvor alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, gegen die Rechtsverletzung auf andere Weise vorzugehen.

Quelle: BGH, PM Nr. 145/2022 zu Urt. v. 13.10.2022 – I ZR 111/21 – DNS-Sperre

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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