BGH: Die Bewerbung einer Online-Apotheke mit einer Konsumentenbefragung ist nicht schon deshalb als irreführend anzusehen, weil der Veranstalter der Konsumentenbefragung Werbematerialien zur Verfügung gestellt hat

Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.05.2022 – I ZR 203/20) klargestellt, dass eine Irreführung nicht bereits dann vorliegt, wenn bei der Werbung mit Konsumentenbefragung der Veranstalter der Konsumentenbefragung den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt.

Die Beklagte bewarb ihre Online-Apotheke als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Zudem zeigte die Werbung ein „Webshop Awards Germany“-Logo sowie die Angabe „Von Verbrauchern gewählt“. Grundlage für den Award war eine Konsumentenbefragung. Der Veranstaltung der Konsumentenbefragung stellt dabei den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien (teils kostenpflichtig) zur Verfügung. Die Klägerin, die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein, hielt dies für irreführend und begehrte im Klagewege Unterlassung. Nach Auffassung der Klägerin werde der unzutreffende Eindruck erweckt, das Wahlergebnis beruhe auf einer objektiven und neutralen Konsumentenbefragung. Das Berufungsgericht war zuvor von dem Fehlen der Unabhängigkeit des Testveranstalters ausgegangen, weil der Veranstalter Werbepakete verkaufe und die Unternehmen als Käufer der Werbepakete davon ausgingen, ihre Chancen durch den Kauf der Pakete zu verbessern.

Der BGH ist demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass die fehlende Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung nicht alleine deshalb angenommen werden könne, weil den zu bewertenden Unternehmen vom Veranstalter Werbematerialien zur Verfügung gestellt würden, mittels derer die Konsumenten zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden könnten. An der Objektivität einer Verbraucherbefragung könnten allerdings dann Zweifel bestehen, wenn die Werbematerialien geeignet seien, die qualitative Bewertung der Unternehmen oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Dafür fehlte es im vorliegenden Fall jedoch an entsprechenden Feststellungen.

Quelle: BGH, Urteil vom 12.05.2022 – I ZR 203/20

 

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Jennifer Jean Bender

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