BGH – Autoantikörpernachweis

Mit Urteil vom 17.12.2019 (X ZR 115/17) hat der BGH über die erfinderische Tätigkeit bei Einsatz eines im Prioritätszeitpunkt allgemein verfügbaren Werkzeugs entschieden.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist maßgeblich, ob der Fachmann aus dem Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden. In diesem Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des BGH die Überlegung von Bedeutung sein, ob sich für den Fachmann aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergeben hat.

In einem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs zur Erreichung des angestrebten Zwecks auf erfinderischer Tätigkeit beruhen kann.

Hierzu hat der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung folgenden amtlichen Leitsatz verfasst:

Der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs (hier: Reverse-Sandwich-Technik) kann auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wenn sich die mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten und realisierten Vorteile hierdurch nicht ohne weiteres einstellen und der Fachmann aus dem Stand der Technik keine (hinreichenden) Anregungen erhält, dass das Werkzeug für die Erreichung des angestrebten Zwecks (hier: Nachweis von Autoantikörpern gegen Antigene von Pankreasinselzellen) geeignet und ohne Schwierigkeiten einsetzbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 – Calcipotriol-Monohydrat; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2009 – Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 – Escitalopram).“

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2019, Az. X ZR 115/17 – Autoantikörpernachweis

Hinweis: Eine Urteilszusammenfassung ist abgedruckt in Heft 4/2020 der bei Revugis erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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