Batman-Logo bleibt weiterhin als Marke geschützt

Ein italienisches Textilunternehmen reichte einen Löschungsantrag gegen das als Marke geschützte ikonische Batman-Logo des US-Verlags DC Comics ein. Mit der Argumentation der fehlenden Unterscheidungskraft der bekannten Fledermausmarke hatte das italienische Unternehmen vor dem Gericht der Europäischen Union erster Instanz keinen Erfolg (EuG, Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).

Sachverhalt

DC Comics, Herausgeber der Batman-Comics, erlangte für das aus Comics und Filmen bekannte Batman-Logo der Fledermaus im Oval EU-weiten Markenschutz. Die Bildmarke wurde im Jahr 2019 durch das italienische Unternehmen Commerciale Italiana Srl mit einem Antrag auf Löschung angegriffen. Die Marke sei nichtig, da das Logo durch den Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf ein gewisses Unternehmen verstanden werde, sondern lediglich als Symbol für den Batman-Charakter und insofern ein dekoratives Element (z. B. auf Bekleidungsstücken). Darüber hinaus sei die Marke für die betroffenen Waren wie z. B. Kleidung, Faschings-/Karnevalskostüme und Masken etc. in Bezug auf den Batman-Charakter lediglich beschreibend, da die Figur des Batman ohne das Logo überhaupt nicht dargestellt werden könne. Die Marke sei daher für die betroffenen Warenklassen löschungsreif.

Entscheidung

Bereits das Europäische Amt für Geistiges Eigentum schlug sich auf die Seite des Verlags des Superhelden. Auch das EuG erachtete die Marke für unterscheidungskräftig und wies die Klage des italienischen Unternehmens ab.

Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die für eingetragene Marken im Nichtigkeitsverfahren geltende Gültigkeitsvermutung vermochte die Klägerin durch ihre vorgelegten Beweise nicht zu erschüttern. Nur weil der angesprochene Verkehr das angegriffene ovale Batman-Logo gedanklich mit der fiktiven Figur des Batman in Verbindung brachten, sei nicht ausgeschlossen, dass die Marke auch auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweist. Das Gericht äußerte, dass die Figur Batman gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde und dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht beweisen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Jahr 1996 nicht der Fall gewesen sei.

Fazit

Grund der Entscheidung war auch die Beweislast; der Klägerin war es nicht möglich, die entsprechenden Beweise für das Verkehrsverständnis zum Eintragungszeitpunkt in den 90er Jahren vorzulegen. Der US-Verlag wird also weiterhin das wertvolle Batman-Logo kapitalisieren und Lizenzgebühren für die Verwendung des Batman-Logos, u. a. für Kostüme und Bekleidungsstücken, verlangen können.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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