Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bei Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren nur im Ausnahmefall

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist eine Aussetzung des Patentverletzungsstreits im Hinblick auf eine gegen eine rechtskräftige Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde in aller Regel nicht veranlasst (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2022, Az. 2 U 8/18).

Die Klägerin ist Inhaberin eines deutschen Patents (Klagepatent), das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung und Präsentation von Informationen betrifft. Sie nahm die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Bundespatentgericht hatte das Klagepatent auf eine beklagtenseits erhobene Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies der BGH zurück. Daraufhin legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein.

Die Patentverletzungsklage hatte das LG Düsseldorf abgewiesen, weil es seiner Ansicht nach an einer Verletzung des Klagepatents fehlte. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass das Verletzungsverfahren angesichts ihrer Verfassungsbeschwerde auszusetzen sei.

Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die auf Ansprüche wegen einer Verletzung des Klagepatents gestützte Klage unbegründet sei, nachdem dieses rechtskräftig vernichtet worden sei. Klarstellend führt das OLG Düsseldorf insoweit aus, dass die von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht berühre.

Weiter sah das OLG Düsseldorf keinen Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung in dem Verletzungsstreit (§ 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die erhobene Verfassungsbeschwerde. Die Aussetzung des Verletzungsstreits sei grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird. Liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor, sei bei einer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde in aller Regel eine solche Aussetzung nicht veranlasst. Anderenfalls könne die unterlegene Partei durch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde in einem durch die Fach-gerichtsbarkeit im Nichtigkeitsverfahren bereits letztinstanzlich entschiedenen Verfahren die Aussetzung herbeiführen. Eine solche Wirkung könne der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtskraft nicht hemme, nicht beigemessen werden.

Fazit:

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor, ist eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens im Hinblick auf eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht veranlasst.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2022, Az. 2 U 8/18 – Informationsverwaltung

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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