Arbeitnehmererfindervergütung – Anpassung der Abstaffelung bei hohen Umsätzen

Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA: „Es ist sachgerecht, die aus dem Jahr 1983 stammende Tabelle der RL Nr. 11 zur Lizenzsatzstaffel für die Zukunft dahingehend anzu-passen, dass die dort verwendeten ‚DM‘-Beträge 1:1 durch Euro-Beträge ersetzt werden.“

Nimmt der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch, steht dem Arbeitnehmererfinder ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung zu (§ 9 ArbEG). Seit 1959 existieren Amtli-che Vergütungsrichtlinien (RL), die gem. § 11 ArbEG erlassen wurden und die Bemessung der Vergütung näher regeln. Bei diesen RL handelt es sich zwar nicht um verbindliche Vorschriften, sie werden aber in der betrieblichen Praxis sowie von der Schiedsstelle und den Gerichten grundsätzlich angewandt, um eine angemessene Vergütung zu bestimmen.

Ist eine Arbeitnehmererfindervergütung nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen, sieht die RL Nr. 11 eine in Stufen gestaffelte Ermäßigung des Lizenzsatzes bei „besonders hohen Umsätzen“ vor. Die genannten Beträge sind allerdings noch „DM“-Beträge und wurden zuletzt 1983 aktualisiert. Eine Abstaffelung beginnt hiernach bei einem Umsatz von über 3 Millionen „DM“, die höchste Stufe ist bei einem Umsatz von über 100 Millionen „DM“ erreicht.

In einem aktuellen Einigungsvorschlag (v. 05.07.2022, Arb.Erf. 64/20) hat die Schiedsstelle fest-gestellt, dass sich der Verbraucherpreisindex seit 1983 bis heute etwa mit dem Faktor 1,85 er-höht habe, sodass Anpassungsbedarf bezüglich der Tabelle bestehe. Diesen müsse eigentlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zuständiger Richtliniengeber aufgreifen. Da das Ministerium jedoch keine Anstalten mache, hier tätig zu werden, könne die Situation nur durch ein eigenverantwortliches Aufgreifen der Problematik in der Industrie angegangen werden.

Hierzu macht die Schiedsstelle den Vorschlag gemäß ihrem oben zitierten Leitsatz.

Der Vorstoß der Schiedsstelle ist zu begrüßen, da eine Anpassung der maßgeblichen Beträge nach 30 Jahren mehr als überfällig ist. Es stellt sich allerdings die Frage, wie die Anpassung „für die Zukunft“ in der betrieblichen Praxis bestmöglich umgesetzt werden kann.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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