Sofortige Nutzungsuntersagung bei fehlender Feuerwehrzufahrt von VG Köln bestätigt

Verwaltungsgericht Köln bestätigt in seinem Urteil vom 23.02.2021 (Az. 2 K 6495/19) das bauaufsichtliche Nutzungsverbot für zwei Wohngebäude, die formell illegal errichtet wurden und denen eine Feuerwehrzufahrt fehlt.

Der Fall

Im Zuge der Veräußerung eines Grundstücks, das u. a. mit zwei bewohnten Wohnhäusern bebaut ist, fragte der von der Grundstückseigentümerin beauftragte Immobilienmakler bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde an, ob die aufstehenden Gebäude legal errichtet worden seien. Daraufhin stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass keine Baugenehmigung vorhanden ist und bei einem länger zurückliegenden Feuerwehreinsatz das Grundstück mit Feuerwehrfahrzeugen nicht erreichbar war. Daraufhin erließ die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot für die Wohnhäuser. Gegen diese Verfügung wandte sich die Eigentümerin mit ihrer Klage im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Das VG Köln bestätigte das Nutzungsverbot allein schon aufgrund der Tatsache, dass die baulichen Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden und damit formell illegal sind. Eine das Entschließungsermessen bindende aktive Duldung lag nicht vor. Nach Auffassung des VG Köln sei die Nutzungsuntersagung auch deshalb rechtmäßig, weil aus brandschutztechnischer Sicht eine besondere Gefahrensituation vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass keine geeignete Zufahrt für die Feuerwehr vorliege. Die vorhandene Zufahrt sei für Feuerwehrfahrzeuge nicht geeignet, weil sie weder ausreichend befestigt noch tragfähig sei und stellenweise eine Neigung von mehr als 20 % aufweise.

Folgen für die Praxis

Jedem potentiellen Käufer von baulichen Anlagen ist dringend anzuraten, vor dem Ankauf zu prüfen, ob die baulichen Anlagen genehmigt und damit formell legal sind. Allein die formelle Illegalität rechtfertigt es, die Nutzung der baulichen Anlage zu untersagen. Kommen noch brandschutztechnische Defizite hinzu, die zu Gefahren führen, droht eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung.

Ferner ist darauf zu achten, dass die baulichen Anlagen über Zuwegungen verfügen, die dazu geeignet sind, von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden zu können.

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René Scheurell

René Scheurell

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